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Kontaktaufnahme mit dem Arbeitnehmer nach 4 Wochen Arbeitsunfähigkeit
Sobald ein Arbeitnehmer seit 4 Wochen arbeitsunfähig ist, muss der Arbeitsarzt (oder das Pflegepersonal) den Arbeitnehmer über die Unterstützungs- und Begleitungsmöglichkeiten informieren, die die Arbeitsmedizin anbieten kann, um die Rückkehr an den Arbeitsplatz zu erleichtern.
Der Arbeitnehmer wird per E-Mail über die Möglichkeit informiert, eine Vorwiederaufnahmeuntersuchung oder ein Wiedereingliederungsverfahren in Anspruch zu nehmen. Wir laden ihn ein, uns zu kontaktieren, wenn er weitere Informationen wünscht.
Für die Organisation dieser Begleitung benötigen wir die Kontaktdaten der betroffenen Arbeitnehmer. Diese können Sie uns über den nachstehenden Link übermitteln.
Achtung: Diese Verpflichtung besteht unabhängig von der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Kontaktaufnahme, die in Ihrer Fehlzeitenpolitik vorgesehen sein muss.
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ab 8 Wochen Arbeitsunfähigkeit
Ab 8 Wochen Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitgeber die Arbeitsmedizin mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers beauftragen.
Der Arbeitnehmer erhält einen Link zu einem online auszufüllenden Fragebogen. Für diese Beurteilung benötigen wir daher die Kontaktdaten der betroffenen Arbeitnehmer. Sie können uns diese über den nachstehenden Link übermitteln.
Zur Feststellung, ob eine Arbeitsfähigkeit besteht, stützen sich der Arbeitsarzt und das Pflegepersonal auf die Antworten im Fragebogen sowie auf die verfügbaren Informationen zum Gesundheitszustand und zu den Möglichkeiten des Arbeitnehmers.
Wiedereingliederungsverfahren
Der Antrag kann vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer gestellt werden. Mit Zustimmung des Arbeitnehmers kann der Antrag auch von seinem behandelnden Arzt eingereicht werden. Die Voraussetzungen für die Antragstellung sowie die Folgen der Entscheidung des Arbeitsarztes werden über die nachstehenden Links erläutert.
Feststellung der endgültigen Nichteignung für die vereinbarte Arbeit
Der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer können feststellen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund höherer medizinischer Gewalt beendet worden ist.
Eine Beendigung wegen höherer medizinischer Gewalt kann jedoch erst nach Durchführung eines Sonderverfahrens bei höherer medizinischer Gewalt zur Feststellung der endgültigen Nichteignung für die vereinbarte Arbeit durch den Arbeitsarzt geltend gemacht werden.
Über die nachstehenden Links finden Sie Informationen zu den Voraussetzungen für die Antragstellung sowie zu den Folgen der Entscheidung des Arbeitsarztes.