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Steuerbefreiung für Gelegenheitsarbeiter im Obst- und Gemüseanbau: Die Modalitäten sind offiziell bekanntgegeben

Vor einigen Monaten wurde die Steuerbefreiung für Gelegenheitsarbeiter im Obst- und Gemüsebau wieder eingeführt. Sie ist nun voll funktionsfähig: Der ausführende königliche Erlass wurde veröffentlicht. Er legt insbesondere die Modalitäten fest, die es Zeitarbeitsunternehmen ermöglichen, diesen Vorteil ebenfalls anzuwenden.

Diese KI-generierte Übersetzung kann Fehler enthalten und stellt keine Rechtsberatung dar. Genauere Informationen finden Sie in der niederländischen oder französischen Version oder bei Ihrem Securex-Rechtsberater.

Eine ab 2026 wiedereingeführte Befreiung

Am 12. Juni 2025 hob das Verfassungsgericht die Steuerbefreiung für Gelegenheitsarbeiter in der Obstbau- und Gemüseanbaubranche mit rückwirkender Wirkung zum 1. Januar 2024 auf.

Mehr Infos: « Steuerbefreiung in den Kollektivvereinbarungen 145.050 und 145.060 aufgehoben »

Vor einigen Monaten wurde diese Steuerbefreiung jedoch durch das Programmgesetz vom 30. Mai 2026 ab dem 1. Januar 2026 wieder eingeführt.

Mehr Infos: « Wiedereinführung der Steuerbefreiung in der Landwirtschaft »

Am 5. August 2026 wurde die Ausführungsverordnung veröffentlicht, sodass die Befreiung nun vollständig in Kraft ist. Sie gilt für Leistungen, die ab dem 1. Januar 2026 erbracht werden.

Was regelt die Ausführungsverordnung?

Die Ausführungsverordnung vom 22. Juli 2026 ergänzt die Regelung, indem sie die praktischen Anwendungsmodalitäten der Maßnahme festlegt, insbesondere für Zeitarbeitsunternehmen.

Neuer Deklarationscode

Die Ausführungsverordnung passt insbesondere die Meldeformalitäten im Bereich der Steuervorabzüge an. Ein neuer Deklarationscode 78 ist für die Anwendung der Befreiung vorgesehen.

Als Arbeitgeber müssen Sie zudem nachweisen können, dass Sie die Voraussetzungen für die Anwendung der Befreiung erfüllen, und die erforderlichen Nachweisdokumente aufbewahren.

Anwendungsmodalitäten für Zeitarbeitsunternehmen

Die wichtigste Neuerung des neuen Regimes ist die Ausweitung der Maßnahme auf Zeitarbeitsunternehmen, die Gelegenheitsarbeiter an Betriebe im Obstbau oder Gemüseanbau überlassen.

Die Ausführungsverordnung legt nun die einzuhaltenden Bedingungen fest. Das Zeitarbeitsunternehmen muss insbesondere die Zustimmung des Entleihers einholen und mit diesem eine schriftliche Vereinbarung abschließen, die die Modalitäten der Befreiungsanwendung sowie die Beweisregeln festlegt.

Eine Übergangsregelung ermöglicht die Formalisierung dieser Vereinbarung mit rückwirkender Wirkung für Leistungen, die seit dem 1. Januar 2026 erbracht wurden.

Der Entleiher muss zudem bestätigen, dass die betreffenden Zeitarbeitnehmer tatsächlich als Gelegenheitsarbeiter im Obstbau oder Gemüseanbau beschäftigt waren.

Was ist das Prinzip der Befreiung?

Diese Befreiung ermöglicht es dem Arbeitgeber, einen Teil des auf die Entlohnung der Gelegenheitsarbeiter im Obstbau oder Gemüseanbau einbehaltenen Steuervorabzugs zu behalten.

Für 2026 beträgt der Betrag der Befreiung 1,30 Euro pro geleisteter Stunde, multipliziert mit der Anzahl der Stunden, die Anspruch auf den Vorteil geben.

Mehr Infos: « Wiedereinführung der Steuerbefreiung in der Landwirtschaft »

Was macht Securex für Sie?

Wir analysieren derzeit die praktischen Folgen dieser Maßnahme. Die notwendigen Anpassungen werden in unsere Anwendungen integriert, um die korrekte Anwendung der Befreiung gemäß den neuen gesetzlichen Bestimmungen zu gewährleisten.

Quellen