Sind diese Maßnahmen bereits offiziell?
Noch nicht. In diesem Artikel besprechen wir einen Entwurf eines Programmgesetzes, dessen vorgeschlagener Text noch mehrere Schritte durchlaufen muss. Bis der Gesetzgebungsprozess abgeschlossen ist, können die vorgeschlagenen Maßnahmen noch geändert werden und haben keine rechtliche Wirkung. Über Lex4You halten wir Sie über den weiteren Verlauf auf dem Laufenden.
Steuerbefreiung als Ausgleich
Am 1. Juli 2023 wurde eine Steuerbefreiung eingeführt, um die Erhöhung des Mindestlohns für Gelegenheitsarbeiter in der Obst- und Gemüseproduktion (PC 145.050 und 145.060) auszugleichen. Diese Befreiung betrug 1,27 Euro pro gearbeiteter Stunde (Betrag für das Einkommensjahr 2025).
Die Maßnahme wurde zunächst befristet bis Ende Dezember 2023 eingeführt und soll anschließend ab dem 1. Januar 2024 dauerhaft verlängert werden.
Aufhebung der Befreiung durch das Verfassungsgericht
Im Sommer 2025 wurde dieser Steuervorteil durch das Verfassungsgericht mit rückwirkender Kraft zum 1. Januar 2024 aufgehoben, nachdem die Zeitarbeitsbranche die Maßnahme angefochten hatte.
Das Gericht gab der Zeitarbeitsbranche Recht, begründete seine Entscheidung jedoch damit, dass die Maßnahme europäische Staatshilfe darstelle, die zu Unrecht nicht bei der Europäischen Kommission angemeldet worden sei.
Mehr lesen: “Steuerbefreiung für Gelegenheitsarbeiter in der Obst- und Gemüseproduktion durch Verfassungsgericht aufgehoben”
Gesetzentwurf belebt die Maßnahme neu
Ein Entwurf eines Programmgesetzes führt die Maßnahme nun erneut ab dem 1. Januar 2026 ein. Im Vergleich zur vorherigen Fassung gibt es nur wenige Änderungen.
Zeitarbeitsbranche nun ebenfalls im Anwendungsbereich
Die neue Regelung erweitert den Anwendungsbereich nun auf Zeitarbeitsfirmen. Diese dürfen die Befreiung jedoch nur anwenden, wenn der Kunden-Nutzer hier explizit zustimmt. Ein Königlicher Erlass wird die Modalitäten weiter festlegen.
Angepasster Betrag
Der Betrag des nicht abzuführenden Steuervorabzugs wird künftig 1,30 Euro pro Stunde betragen, multipliziert mit der Gesamtanzahl der Gelegenheitsarbeitsstunden in der Gemüse- oder Obstproduktion (anstatt 1,27 Euro im Jahr 2025).
Pilz- und Trüffelanbau nicht mehr ausgeschlossen
Die Maßnahme gilt weiterhin für den Obstbau PC 145.050 und den Gemüsebau 145.060.
Die Definition des Begriffs „Gemüsebau“ wurde jedoch angepasst, sodass Pilze und Trüffel (die eigentlich „Pilze“ sind) künftig nicht mehr explizit ausgeschlossen werden.
In der Praxis
Die Steuerbefreiung gilt für die Stunden, die ab dem 1. Januar 2026 geleistet werden.
Solange die Maßnahme nicht im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht ist, kann die Befreiung jedoch nicht angewendet werden.
Was tut Securex für Sie?
Diese Maßnahme ist noch nicht offiziell. Wir verfolgen die Situation selbstverständlich genau und informieren Sie über Lex4You über die weiteren Entwicklungen.
Quellen
Entwurf Programmgesetz und Änderungsanträge, Kammer-Dokument Nr. 1378/002