Eine ab 2026 wiedereingeführte Befreiung
Am 12. Juni 2025 hob das Verfassungsgericht die Steuerbefreiung für Gelegenheitsarbeiter in der Obstbau- und Gemüseanbaubranche mit rückwirkender Wirkung zum 1. Januar 2024 auf.
Mehr Infos: « Steuerbefreiung in den Kollektivvereinbarungen 145.050 und 145.060 aufgehoben »
Vor einigen Monaten wurde diese Steuerbefreiung jedoch durch das Programmgesetz vom 30. Mai 2026 ab dem 1. Januar 2026 wieder eingeführt.
Mehr Infos: « Wiedereinführung der Steuerbefreiung in der Landwirtschaft »
Am 5. August 2026 wurde die Ausführungsverordnung veröffentlicht, sodass die Befreiung nun vollständig in Kraft ist. Sie gilt für Leistungen, die ab dem 1. Januar 2026 erbracht werden.
Was regelt die Ausführungsverordnung?
Die Ausführungsverordnung vom 22. Juli 2026 ergänzt die Regelung, indem sie die praktischen Anwendungsmodalitäten der Maßnahme festlegt, insbesondere für Zeitarbeitsunternehmen.
Neuer Deklarationscode
Die Ausführungsverordnung passt insbesondere die Meldeformalitäten im Bereich der Steuervorabzüge an. Ein neuer Deklarationscode 78 ist für die Anwendung der Befreiung vorgesehen.
Als Arbeitgeber müssen Sie zudem nachweisen können, dass Sie die Voraussetzungen für die Anwendung der Befreiung erfüllen, und die erforderlichen Nachweisdokumente aufbewahren.
Anwendungsmodalitäten für Zeitarbeitsunternehmen
Die wichtigste Neuerung des neuen Regimes ist die Ausweitung der Maßnahme auf Zeitarbeitsunternehmen, die Gelegenheitsarbeiter an Betriebe im Obstbau oder Gemüseanbau überlassen.
Die Ausführungsverordnung legt nun die einzuhaltenden Bedingungen fest. Das Zeitarbeitsunternehmen muss insbesondere die Zustimmung des Entleihers einholen und mit diesem eine schriftliche Vereinbarung abschließen, die die Modalitäten der Befreiungsanwendung sowie die Beweisregeln festlegt.
Eine Übergangsregelung ermöglicht die Formalisierung dieser Vereinbarung mit rückwirkender Wirkung für Leistungen, die seit dem 1. Januar 2026 erbracht wurden.
Der Entleiher muss zudem bestätigen, dass die betreffenden Zeitarbeitnehmer tatsächlich als Gelegenheitsarbeiter im Obstbau oder Gemüseanbau beschäftigt waren.
Was ist das Prinzip der Befreiung?
Diese Befreiung ermöglicht es dem Arbeitgeber, einen Teil des auf die Entlohnung der Gelegenheitsarbeiter im Obstbau oder Gemüseanbau einbehaltenen Steuervorabzugs zu behalten.
Für 2026 beträgt der Betrag der Befreiung 1,30 Euro pro geleisteter Stunde, multipliziert mit der Anzahl der Stunden, die Anspruch auf den Vorteil geben.
Mehr Infos: « Wiedereinführung der Steuerbefreiung in der Landwirtschaft »
Was macht Securex für Sie?
Wir analysieren derzeit die praktischen Folgen dieser Maßnahme. Die notwendigen Anpassungen werden in unsere Anwendungen integriert, um die korrekte Anwendung der Befreiung gemäß den neuen gesetzlichen Bestimmungen zu gewährleisten.
Quellen
- Programmgesetz vom 30. Mai 2026, Belgisches Staatsblatt vom 1. Juni 2026.
- Königliche Verordnung vom 22. Juli 2026 zur Änderung der AR/CIR 92 bezüglich der Befreiung von der Abführung des Steuervorabzugs für Überstunden und für Gelegenheitsarbeiter im Obstbau und Gemüseanbau gemäß Artikel 275¹³ CIR 92, Belgisches Staatsblatt vom 5. August 2026.