Arbeitgeber mit weniger als 50 Arbeitnehmern sind befreit
Die neue Maßnahme gilt ab 2026 für Arbeitgeber mit mehr als 50 Arbeitnehmern. Diese müssen einen Solidaritätsbeitrag für langfristig arbeitsunfähige Arbeitnehmer zwischen 18 und 54 Jahren zahlen, die mindestens einen Monat im Dienst sind.
Der Beitrag ist nicht anwendbar auf Zeitarbeitskräfte, Flexi-Jobber, Studentenjobs, Gelegenheitsarbeiter, Tageseltern und Schüler. Zudem gibt es Ausnahmen für Arbeitnehmer mit einer Arbeitsbehinderung, psychosozialen Einschränkungen oder einem anerkannten vulnerablen Status sowie für Beschäftigungen in geschützten Werkstätten, sozialen Werkstätten und Maßarbeitunternehmen.
Wie viel muss ich bezahlen?
Dieser Beitrag ist fällig für alle Arbeitnehmer, die länger als dreißig Tage abwesend sind aufgrund von Arbeitsunfähigkeit. Er beträgt 30% der Arbeitsunfähigkeitsentschädigung , die dein Arbeitnehmer über die Krankenkasse während des zweiten und dritten Monats der Arbeitsunfähigkeit erhält.
Beispiel: Einer deiner Arbeitnehmer ist sechs Monate arbeitsunfähig. Du musst als Arbeitgeber seinen garantierten Lohn während des ersten Monats der Abwesenheit zahlen. Für den zweiten und dritten Monat der Abwesenheit erhält dein Arbeitnehmer eine Entschädigung von seiner Krankenkasse. Wie hoch diese Entschädigung ist, hängt von seiner Familiensituation und seinem Lohn ab. Als Arbeitgeber musst du nun 30 % dieses Betrags an das RIZIV zurückzahlen. Das entspricht etwa 18 % seines Bruttomonatslohns.
An wen zahle ich diesen Beitrag?
Dieser Beitrag wird von der RSZ berechnet (taggenau ab dem 31. Tag der Arbeitsunfähigkeit) und zahlst du zusammen mit den Beiträgen des dritten Quartals, das auf das Quartal folgt, in dem die Arbeitsunfähigkeit begonnen hat.
Sobald dein Arbeitnehmer teilzeit zurück an die Arbeit geht, entfällt dieser Beitrag, selbst wenn dies bei einem anderen Arbeitgeber ist.
Achtung: Ab dem 1. Januar 2027 wird dieser Solidaritätsbeitrag auf den vierten und fünften Monat der Arbeitsunfähigkeit ausgeweitet.
An den Regeln über garantierten Lohn ändert sich nichts. Du zahlst als Arbeitgeber also weiterhin den garantierten Lohn während der ersten 30 Tage der Arbeitsunfähigkeit.
Hier alles über den garantierten Lohn lesen
Was ist mit dem aktuellen Verantwortungsbeitrag?
Der aktuelle Verantwortungsbeitrag wird am 31. Dezember 2025 abgeschafft. Diesen musstest du zahlen, wenn es innerhalb deines Unternehmens einen übermäßigen Zustrom von Arbeitnehmern in Invalidität (länger als ein Jahr krank) gab.
Inkrafttreten
Diese Maßnahme tritt ab dem 1. Januar 2026 in Kraft.
Was tut Securex für dich?
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Quellen
- Gesetz vom 19. Dezember 2025 zur Durchführung einer verstärkten Rückkehr zur Arbeitspolitik im Falle von Arbeitsunfähigkeit
- Website F. Vandenbroucke - Minister für Soziale Angelegenheiten und Gesundheit