Erhöhungen Ihrer Sozialbeiträge?
Wenn Ihre Sozialbeiträge bis zum Ende eines jeden Kalenderquartals nicht vollständig bezahlt sind, wird auf den unbezahlten Teil eine Erhöhung von 3 % erhoben.
Am 31. Dezember desselben Jahres wird auf den austehenden Saldo eine einmalige Erhöhung von 7 % angewandt.
Wann sprechen wir von Zahlungsschwierigkeiten?
Sie können in verschiedenen Situationen Zahlungsschwierigkeiten haben, zum Beispiel wenn Sie:
- mehr als zwei Quartale im Zahlungsverzug sind
- von einer Krisensituation betroffen sind (z. B. Katastrophe, Corona, Blauzungenkrankheit, Energiekrise, ...)
- eine Rückforderung von zu Unrecht erhaltenen Leistungen erhalten
- (langfristig) krank sind und deshalb Einkommensverluste haben
Folgen einer nicht erfolgten oder verspäteten Zahlung
Wenn Sie nicht (pünktlich) zahlen, kann sich dies wie folgt auf Ihre sozialen Rechte und Ihre finanzielle Situation auswirken:
- Sie haben möglicherweise keinen Anspruch auf einen Beitragsschein für die Krankenkasse. Eine Nichtzahlung kann auch Auswirkungen auf Erstattungen für Arztbesuche, Krankenhausrechnungen usw. haben.
- Sie können Ihren Anspruch auf bestimmte Leistungen verlieren (z. B. Überbrückungsrecht, Beihilfen für pflegende Angehörige, ...).
- Sie laufen das Risiko eines Gerichtsverfahrens.
- In einigen Sektoren (einschließlich Reinigung und Bauwesen) kann eine Einbehaltungspflicht gelten.
Das bedeutet, dass Ihr Kunde gesetzlich verpflichtet ist, mindestens 15 % des Rechnungsbetrags einzubehalten und direkt an die Behörden abzuführen. Sie erhalten dann nur einen Teil des Rechnungsbetrags.
Welche Lösungen gibt es?
Je nach Ihrer Situation können eine oder mehrere der folgenden Lösungen helfen:
- Beitragsreduzierung: wenn Ihr Einkommen niedriger ist
- Zahlungsplan: gestaffelte Zahlungen
- Antrag auf Erlass von Erhöhungen
- Befreiung von den Sozialbeiträgen: im Falle schwerwiegender finanzieller Schwierigkeiten
- Gleichstellung wegen Krankheit: bei Einstellung der Tätigkeit aufgrund von Krankheit/Invalidität
Nachstehend finden Sie die wichtigsten Informationen zu jeder Option.
Beitragsreduzierung
Ihre vorläufigen Beiträge für das laufende Jahr werden auf der Grundlage Ihres Einkommens von vor drei Jahren berechnet. Wenn Ihr geschätztes Einkommen in diesem Jahr geringer ist, kann eine Reduzierung der Sozialbeiträge zu den Möglichkeiten gehören.
Mit den richtigen Nachweisen ist dies oft eine schnelle, erste Lösung.
🟠 Beantragen Sie Ihre Beitragsreduzierung online über MySecurex, unter „Adapter les cotisations sociales“.
Zahlungsplan
Müssen Sie eine Anzahlung leisten?
Ja. Um einen Zahlungsplan für Ihren gesamte fällige Schuld zu erhalten, müssen Sie zuerst eine erste Rate bezahlen.
Haben Sie bereits einen laufenden Zahlungsplan ?
Läuft zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Zahlungsplan, kann kein zweiter Plan begonnen werden.
Welche Beträge können in Ihren Zahlungsplan aufgenommen werden?
Im Rahmen des Sozialstatuts:
- Beiträge
- Erhöhungen
- Kosten
- Verwaltungsstrafen
In Bezug auf die Leistungen:
- Rückforderung von zu Unrecht erhaltenen Leistungen
Welche Beträge werden nicht aufgenommen?
- Beträge im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren
Bedingungen und Laufzeit
- Ausstehender Mindestbetrag: 500 €
- Laufzeit: 3 bis 12 Monate
🟠 Beantragen Sie Ihren Zahlungsplan über MySecurex
Erlass von Erhöhungen
Warum gibt es Erhöhungen?
Bei Zahlungsverzug ist die Securex Sozialversicherungskasse verpflichtet, am Ende eines jeden Quartals Erhöhungen auf den unbezahlten Teil Ihrer Beiträge zu erheben, bis alles vollständig beglichen ist.
Wichtige Voraussetzungen für den Erlass von Erhöhungen:
- Die Hauptforderung (Sozialbeiträge) ist vollständig bezahlt worden, oder
- die Beiträge werden auf dem Rechtsweg eingefordert.
Wie reichen Sie Ihren Antrag richtig ein?
Schicken Sie eine gut begründete E-Mail/einen Brief an mybusiness@securex.be, in der/dem Sie erklären, warum Sie nicht pünktlich zahlen konnten. Fügen Sie Nachweise hinzu, wenn Sie über solche verfügen.
Wer entscheidet?
Ihr Antrag geht an das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige (LISVS). Das LISVS entscheidet eigenständig. Securex trifft darüber keine Entscheidung.
Befreiung von den Sozialbeiträgen
Wer kommt in Betracht?
Sie können eine Befreiung beantragen, wenn:
- Sie sich in einer schwierigen finanziellen Situation befinden, und
- Sie als Selbständige(r) im Hauptberuf, mitarbeitende(r) Partner(in) oder Rentner(in) mit Beiträgen mindestens in Höhe des Hauptberufs angeschlossen sind
Bedingungen
- Sie können nachweisen, dass Ihre Situation wirtschaftlich schwierig ist
- Sie fügen Nachweise für Ihre Situation hinzu
Wie können Sie einen Antrag stellen?
Sie können:
- das Formular online ausfüllen unter www.socialsecurity.be, oder
- das Formular bei der Sozialversicherungskasse beantragen und dann einreichen:
per Einschreiben an Securex Integrity, Verenigde-Natieslaan 1, B-9000 Gent, oder
das Formular bei einem Unternehmensschalter (gegen eine Empfangsbestätigung) einreichen
Vorübergehende Krisenmaßnahmen
Wurden Sie von einer Krise getroffen, die sich auf Ihre Tätigkeiten auswirkt? Dann gibt es spezifische Krisenmaßnahmen, die Ihnen helfen können.
Überbrückungsrecht
Mit dem Überbrückungsrecht (seit 01.01.2023) können Sie während Ihrer Berufslaufbahn als Selbständige(r) bis zu 12 Monate eine finanzielle Leistung erhalten, wobei bestimmte soziale Rechte (Leistungen und Krankheitskosten) für 4 Quartale erhalten bleiben.
Es kann in folgenden Situationen angewandt werden:
- Zwangsunterbrechung
- Naturkatastrophe, Brand oder Beschädigung
- Allergie
- Entscheidung eines dritten Wirtschaftsakteurs oder Ereignis mit wirtschaftlichen Auswirkungen
- Konkurs
- Einstellung der Tätigkeit aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten
Gleichstellung wegen Krankheit
Wenn Sie Ihre selbständige Tätigkeit wegen Krankheit oder Invalidität vorübergehend aufgeben müssen, können Sie eine Gleichstellung wegen Krankheit beantragen. Dadurch sind Sie von der Zahlung der Sozialbeiträge in diesem Zeitraum befreit, und Sie bleiben gleichzeitig für Ihre Renten- und Krankenversicherung versichert.
Bedingungen
- Im Quartal vor Ihrer Erkrankung waren Sie im Hauptberuf oder als mitarbeitende(r) Partner(in) (Maxi-Statut) angeschlossen.
- Das dem Krankheitsbeginn vorausgehende Quartal wurde vollständig bezahlt.
- Sie sind von Ihrer Krankenkasse zu mindestens 66 % arbeitsunfähig anerkannt.
- Sie stellen Ihre Tätigkeit vollständig ein (Einstellung im ersten Monat des Quartals, Wiederaufnahme frühestens im dritten Monat).
🟠 Sie können Ihren Antrag auf Gleichstellung wegen Krankheit online über MySecurex stellen.