Sind diese Maßnahmen bereits offiziell?
Noch nicht. In diesem Artikel besprechen wir einen Gesetzesentwurf. Der Text muss noch verschiedene Schritte durchlaufen, wie die Genehmigung durch das Parlament und die Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt. Bis dahin können noch Änderungen erfolgen, und die Maßnahmen sind noch nicht rechtlich bindend. Über Lex4You halten wir dich über den weiteren Verlauf auf dem Laufenden.
Auf wen ist diese Mehrwertsteuer anwendbar?
Die vorgeschlagene Mehrwertsteuer ist anwendbar auf:
- Natürliche Personen, die in Belgien wohnen (unterworfen der Personensteuer)
- Juristische Personen (unterworfen der Körperschaftsteuer), wie VZWs und Stiftungen.
Gesellschaften (unterworfen der Körperschaftsteuer) sind von der Mehrwertsteuer ausgeschlossen.
Welche finanziellen Aktiva werden angestrebt?
Der Begriff finanzielle Aktiva muss weit ausgelegt werden und umfasst folgende Kategorien:
- Finanzinstrumente wie Warrants und Aktienoptionen
- Bestimmte Versicherungsverträge
- Krypto-Aktiva
- Währungen
Wie hoch ist die Mehrwertsteuer?
Der Steuersatz der Mehrwertsteuer beträgt 10% auf realisierte Mehrwerte ab dem 1. Januar 2026.
Unter bestimmten Bedingungen bleibt ein Betrag von 10.000 Euro pro Person und Jahr steuerfrei.
Wie erfolgt die Erhebung?
Die Erhebung der Mehrwertsteuer kann auf 2 Arten erfolgen.
Opt-in (Quellensteuer)
Beim Opt-in-System wird die Mehrwertsteuer automatisch an der Quelle einbehalten, meist durch den belgischen Finanzintermediär (wie eine Bank).
Dein Arbeitnehmer muss dann selbst nichts mehr tun: die Steuer ist sofort geregelt.
Da die Quellensteuer ab dem ersten Euro erhoben wird, wird die jährliche Freigrenze von 10.000 Euro nicht berücksichtigt. Diese kann jedoch später über die Anzeige zurückgefordert werden.
Opt-out
Beim Opt-out-System wird keine Steuer zum Zeitpunkt des Verkaufs einbehalten.
Es liegt dann am Intermediär, das Finanzamt über die realisierten Mehrwerte und über die Identität des Begünstigten zu informieren. So kann die Steuerverwaltung überprüfen, ob der Steuerpflichtige diese Daten korrekt in seiner Anzeige erfasst hat.
Der Steuerpflichtige muss die Mehrwerte also selbst in seiner Anzeige angeben, andernfalls kann er oder sie die Freigrenze von 10.000 Euro nicht anwenden.
Übergangszeit
Bis zur Veröffentlichung des Gesetzes bleibt Opt-out vorübergehend der Standard, da noch keine verpflichtende Quellensteuer erhoben werden kann. Im Gesetzesentwurf ist zudem eine Übergangsregelung von sechs Monaten vorgesehen: vom 1. Januar 2026 bis 30. Juni 2026 kann keine Quellensteuer einbehalten werden. In diesem Zeitraum ist der Steuerpflichtige also selbst für die Anzeige der realisierten Mehrwerte verantwortlich.