Welche Maßnahmen werden geändert?
- Urheberrechte: Begrenzung des pauschalen Kostenabzugs
- Steuerbefreiungen: Einführung eines Korrekturfaktors
- Steuerbefreiung für Gelegenheitsarbeiter im Obst- und Gemüseanbau wieder eingeführt
- Steuerbefreiung für Nacht- und Schichtarbeit
Urheberrechte: Begrenzung des pauschalen Kostenabzugs ab 1. Januar 2026
Das Programmgesetz reformiert ab dem 1. Januar 2026 das steuerliche Regime für Urheberrechte. Konkret gilt der pauschale Kostenabzug ab diesem Zeitpunkt nur noch für Inhaber eines Kunstwerkzeugnisses der Kategorien „gewöhnlich“ oder „plus“. Inhaber ohne Kunstwerkzeugnis oder mit einem Kunstwerkzeugnis der Kategorie „Starter“ sind davon ausgeschlossen.
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Darüber hinaus wird die Urheberrechtsregelung ab 2026 wieder für den IT-Sektor geöffnet. Diese Maßnahme ist jedoch Teil eines anderen Gesetzes, das noch nicht offiziell ist.
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Steuerbefreiungen: Einführung eines Korrekturfaktors
Die Befreiungen von der Abführung der Steuervorauszahlung sind eine wichtige Unterstützungsmaßnahme für Unternehmen, verursachen jedoch erhebliche Kosten für den Staat. Um diese Kosten auszugleichen, führt die Regierung nun einen Korrekturfaktor ein, der auf diese Befreiungen ab dem Einkommensjahr 2027 angewendet wird.
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Steuerbefreiung für Gelegenheitsarbeiter im Obst- und Gemüseanbau
Gute Nachrichten für Arbeitgeber im Obst- und Gemüseanbau: Nach der Aufhebung durch das Verfassungsgericht führt das Programmgesetz diesen Steuervorteil ab dem 1. Januar 2026 wieder ein. Die wichtigste Änderung ist, dass nun auch Zeitarbeitsfirmen in den Genuss der Steuerbefreiung kommen.
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Steuerbefreiung für Nacht- und Schichtarbeit
Das Programmgesetz ändert die Regelung zur Befreiung von der Abführung der Steuervorauszahlung für Schicht- und Nachtarbeit in einem wichtigen Punkt: Die steuerlichen Definitionen werden an die sozialrechtlichen Regelungen angepasst.
Für Nachtarbeit wird die bisherige steuerliche Zeitabgrenzung (Leistungen zwischen 20 Uhr und 6 Uhr) aufgehoben. Künftig gilt die Definition von Nachtarbeit gemäß dem Arbeitsgesetz vom 16. März 1971. Nur Leistungen, die nach dieser Regelung als Nachtarbeit gelten, sind weiterhin für die Befreiung berechtigt.
Diese Angleichung erhöht die Kohärenz zwischen beiden Regelwerken, erfordert jedoch, dass Sie als Arbeitgeber prüfen, ob Ihre Arbeitsregelungen noch den Bedingungen des Arbeitsgesetzes entsprechen.
Die neuen Regeln gelten für bezoldigte Leistungen, die ab dem 1. Juni 2026 gezahlt oder gewährt werden.
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