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Gesetz zur Reform der Einkommensteuer verändert die steuerliche Landschaft

Unter anderem mit Änderungen zu Überstunden, Urheberrechten im IT-Sektor, Familienbesteuerung und Vorteilen jeglicher Art.

Das Gesetz zur Einkommensteuerreform setzt Maßnahmen des Sommerübereinkommens um, um Kaufkraft und Arbeitsanreize zu stärken. Erfahren Sie die wichtigsten Änderungen und deren Auswirkungen auf Personalverwaltung und Vergütung.

Diese KI-generierte Übersetzung kann Fehler enthalten und stellt keine Rechtsberatung dar. Genauere Informationen finden Sie in der niederländischen oder französischen Version oder bei Ihrem Securex-Rechtsberater.

Das unten besprochene Gesetz wurde bereits vom Parlament angenommen, ist jedoch noch nicht im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden.

Eine praktische Übersicht

Dieser Artikel behandelt folgende Maßnahmen:

  • Steuerlich begünstigte Überstunden mit Zuschlag: 180 Stunden
  • Netto freiwillige Überstunden
  • Steuerfreier Betrag
  • Zuschlag auf den steuerfreien Betrag für unterhaltsberechtigte Kinder
  • Abbau des Ehequotienten
  • Urheberrechte erneut für die IT-Branche
  • Übermäßige Vorteile jeglicher Art werden bestraft
  • Erhöhung des steuerlichen Arbeitsbonus
  • Doktorandenstipendien
  • Weitere Maßnahmen

Steuerlich begünstigte Überstunden mit Zuschlag: 180 Stunden

Für eine bestimmte Anzahl von Überstunden mit gesetzlichem Überstundenzuschlag gilt ein steuerliches Begünstigungsregime sowohl für den Arbeitnehmer (Steuerminderung) als auch für den Arbeitgeber (steuerliche Befreiung von der Abführung des Steuervorabzugs).

Diese Anzahl war ursprünglich auf 130 Überstunden pro Jahr und pro Arbeitnehmer begrenzt (mit Ausnahme für das Baugewerbe und die Gastronomie), wurde jedoch mehrfach vorübergehend auf 180 Stunden erhöht. Das letzte Mal galt dies bis zum 31. Dezember 2025.

Mehr lesen „Steuerminderung Überstunden: das allgemeine Prinzip“

Das Gesetz legt dieses Kontingent nun für alle Sektoren dauerhaft auf 180 Überstunden pro Jahr und pro Arbeitnehmer fest, und zwar rückwirkend ab dem 1. Januar 2026.

Die Erhöhung auf 280 Stunden für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die Straßen- und Eisenbahnbauarbeiten ausführen, sowie auf 360 Stunden in der Gastronomie bleibt jedoch weiterhin anwendbar.

Netto freiwillige Überstunden

Das System der freiwilligen Überstunden wurde am 1. April 2026 erweitert.

Arbeitnehmer können künftig maximal 240 netto freiwillige Überstunden leisten (statt bisher 120).

Zusätzlich können maximal 120 steuerlich begünstigte Überstunden mit Zuschlag geleistet werden, was die Gesamtzahl auf maximal 360 freiwillige Überstunden pro Jahr erhöht.

Im Gastronomiesektor wurde die Anzahl der 360 freiwilligen Überstunden sogar auf 450 Stunden erhöht.

Mehr lesen „Die 240 netto freiwilligen Überstunden sind offiziell“

Steuerfrei

Das Gesetz zur Reform der Einkommensteuer stellt diese 240 netto freiwilligen Überstunden nun ausdrücklich von der Steuervorabzug und der Einkommensteuer frei.

Zukünftig wird auch ausdrücklich im Gesetz verankert, dass die Freistellung nur gewährt werden kann, wenn für die Überstunden kein Zuschlag gezahlt wurde.

Steuerfreier Betrag

Der steuerfreie Betrag wird gestaffelt über fünf Jahre erhöht, von 10.910 Euro im Veranlagungsjahr 2026 auf 15.600 Euro (indexierte Beträge) im Veranlagungsjahr 2030. Dadurch wird ein größerer Teil des Einkommens steuerfrei gestellt, was zu einem höheren Nettolohn führt.

Diese Maßnahme richtet sich an Personen mit Erwerbseinkommen.

Für Rentner und Personen mit Ersetzungseinkommen wird die Wirkung der Erhöhung durch eine Verringerung der Steuerermäßigung, auf die sie Anspruch haben, ausgeglichen.

Zuschlag auf den steuerfreien Betrag für unterhaltsberechtigte Kinder

Die Zuschläge auf den steuerfreien Betrag für ein oder zwei unterhaltsberechtigte Kinder werden ab Veranlagungsjahr 2026 über vier Jahre erhöht. Ab Veranlagungsjahr 2029 wird der Zuschlag pro Kind für Familien mit ein oder zwei Kindern vollständig angeglichen.

Die Zuschläge für drei oder mehr unterhaltsberechtigte Kinder werden hingegen nicht erhöht und bleiben ab Veranlagungsjahr 2026 unverändert.

Mit diesen Maßnahmen will die Regierung das System des steuerfreien Betrags modernisieren und Kinder gerechter behandeln, im Einklang mit der heutigen Realität kleinerer, alleinerziehender und neu zusammengesetzter Familien.

Zuschlag auf den steuerfreien Betrag für alleinerziehende Eltern

Darüber hinaus wird der zusätzliche Zuschlag auf den steuerfreien Betrag für alleinerziehende Eltern ab Veranlagungsjahr 2029 nur noch an tatsächlich alleinerziehende Eltern gewährt. Eltern, die tatsächlich zusammenleben, werden nicht mehr für diese zusätzliche steuerliche Unterstützung berücksichtigt.

Abbau des Ehequotienten

Der Ehequotient wird ab Veranlagungsjahr 2026 schrittweise abgebaut, mit dem Ziel, den Vorteil nach vier Jahren zu halbieren. Diese Maßnahme ist ebenfalls Teil einer Modernisierung der Besteuerung, da es heute mehr Doppelverdiener als Familien mit nur einem Erwerbstätigen gibt.

Für Rentner und ältere Steuerpflichtige ist ein Auslaufmodell von fast zwanzig Jahren vorgesehen.

Der Ehequotient ist eine steuerliche Maßnahme, die dazu dient, die Steuerlast für Paare zu verringern, bei denen ein Partner wenig oder kein Erwerbseinkommen hat. Das System sorgt dafür, dass 30 % des Erwerbseinkommens des verdienenden Partners steuerlich dem Partner mit wenig oder keinem Einkommen zugerechnet werden.

Die oben genannten Maßnahmen werden sich auf den Steuervorabzug auswirken.

Urheberrechte erneut für die IT-Branche

Das steuerliche Begünstigungsregime für Urheberrechte wird ab Veranlagungsjahr 2026 wieder für Autoren von Computerprogrammen geöffnet, unter strengen Bedingungen.

Seit 2024 konnten sie die Maßnahme nach einem Urteil des Verfassungsgerichts nicht mehr in Anspruch nehmen.

Mehr lesen „Urheberrechte ab 2026 wieder offen für die IT-Branche“

Übermäßige Vorteile jeglicher Art werden bestraft

Ab Veranlagungsjahr 2026 darf die Summe der pauschal geschätzten Vorteile jeglicher Art nicht mehr als 20 % der gewährten Entlohnungen betragen.

Weitere Informationen zu den betreffenden Vorteilen und der Sanktion bei Überschreitung dieser 20 %-Grenze finden Sie in unserem separaten Nachrichtenartikel.

Mehr lesen: „Vorteile jeglicher Art werden eingeschränkt“

Erhöhung des steuerlichen Arbeitsbonus

Das Gesetz stärkt den steuerlichen Arbeitsbonus für Arbeitnehmer mit niedrigem Lohn. Diese Maßnahme soll Arbeit finanziell attraktiver machen und ist Teil der Regierungsambition, die Differenz zwischen Lohn und Ersetzungseinkommen zu vergrößern.

Mehr lesen: „Steuerlicher Arbeitsbonus ab Veranlagungsjahr 2026 verstärkt“

Doktorandenstipendien

Das Gesetz sieht auch spezifische Regeln für Doktorandenstipendien vor. So zählen diese ab Veranlagungsjahr 2026 als Existenzmittel für Personen zu Lasten. Zudem werden Doktorandenstipendiaten in bestimmten Fällen künftig steuerlich als Alleinstehende behandelt, auch wenn sie verheiratet oder gesetzlich zusammenlebend sind.

Dadurch werden Doktorandenstipendiaten häufiger nicht mehr steuerlich zu Lasten sein und können bestimmte steuerliche Vorteile, wie den Ehequotienten, verlieren.

Weitere Maßnahmen

Abschließend werden auch Änderungen an folgenden steuerlichen Regelungen vorgenommen:

  • Mindestentlohnung für kleine Gesellschaften: Die erforderliche Mindestentlohnung für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes in der Körperschaftsteuer steigt in der Praxis von 45.000 Euro auf etwa 50.000 Euro ab Veranlagungsjahr 2026.
  • Junge Sportler: Das Mindestalter für die Inanspruchnahme des günstigen Steuersatzes für junge Sportler wird ab Veranlagungsjahr 2026 von 16 auf 15 Jahre gesenkt.
  • Vorauszahlungen: Selbstständige und mithelfende Ehepartner sind ab Veranlagungsjahr 2026 nicht mehr verpflichtet, Vorauszahlungen zu leisten und riskieren somit keine Steuererhöhung mehr. Wer dennoch vorauszahlt, kann eine Prämie erhalten. Für Geschäftsführer bleibt die Verpflichtung zur Vorauszahlung bestehen.
  • Verringerung des Sonderbeitrags zur sozialen Sicherheit: Ab Veranlagungsjahr 2028 wird dieser Beitrag nicht mehr pro Familie, sondern individuell berechnet. Gleichzeitig werden die Tarife angepasst, sodass der Höchstbeitrag schrittweise halbiert werden kann.
  • Nebeneinkünfte von Rentnern: Rentner, die weiterhin als Arbeitnehmer tätig sind, werden ab Veranlagungsjahr 2027 mit einem separaten Satz von 33 % auf ihren Lohn besteuert. Für diese Einkünfte gilt keine Steuerermäßigung für Überstunden. Selbstständige und Geschäftsführer fallen nicht unter diese Regelung.
  • Existenzminimum wird besteuert: Das Existenzminimum wird ab Veranlagungsjahr 2026 als Ersetzungseinkommen besteuert. Für Familien mit unterhaltsberechtigten Kindern ist eine Übergangsregelung vorgesehen, um nachteilige Folgen zu begrenzen.
  • Steuerminderung für Renten und Arbeitslosengeld: Die Steuerminderung für Arbeitslosengeld wird ab Veranlagungsjahr 2026 schrittweise abgebaut und verschwindet schließlich vollständig. Für Renten wird die Minderung für höhere Einkommen begrenzt.
  • Unternehmerabzug: Ab Veranlagungsjahr 2027 können Selbstständige einen ersten Teil ihrer Gewinne und Einkünfte teilweise steuerfrei stellen durch einen neuen Unternehmerabzug.

Was tut Securex für Sie?

Für weitere Informationen oder Fragen zu diesen Maßnahmen können Sie Ihren Rechtsberater über myHR@securex.be kontaktieren.

Quelle

  • Gesetz vom 9. Juli 2026 zur Reform der Einkommensteuer (dieses Gesetz wurde bereits vom Parlament angenommen, ist jedoch noch nicht im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden).