Der eine Student ist der andere nicht
Heute kannst du einen Studenten unter bestimmten Bedingungen über Studentenarbeit einstellen, solange dieser nicht vollzeit schulpflichtig ist.
Studenten sind nicht mehr vollzeit schulpflichtig, wenn:
- Sie 16 Jahre alt sind oder
- Sie mindestens 15 Jahre alt sind und die ersten zwei Studienjahre der Sekundarschule absolviert haben. Das „Absolvieren“ des zweiten Jahres in der Sekundarschule reicht dafür aus. Der Student muss in diesem zweiten Jahr nicht „bestanden“ haben.
Diese Regelung wird bald geändert.
Studenten ab 15 Jahren auch mit Vollzeitschulpflicht
Ab nächstem Jahr kannst du einen Studenten über Studentenarbeit ab 15 Jahren einstellen, selbst wenn dieser noch vollzeit schulpflichtig ist. Die Bedingung, dass der Student mindestens die ersten zwei Jahre der Sekundarschule absolviert haben muss, fällt also weg.
Natürlich musst du auch alle anderen Bedingungen der Studentenarbeit einhalten.
Mehr lesen: "Dossier Studentenarbeit"
Darüber hinaus sieht das Gesetz auch zusätzlichen Schutz für 15-jährige Studenten vor.
Schutzmaßnahmen für Studenten
Nur für Studenten von 15 Jahren
Diese Studenten dürfen nur leichte Arbeiten verrichten. Was dies konkret bedeutet, muss noch durch einen königlichen Erlass festgelegt werden.
An einem Schultag darf maximal 2 Stunden gearbeitet werden. Während einer Schulperiode darf wöchentlich maximal 12 Stunden gearbeitet werden. Während einer Ferienperiode gelten diese Einschränkungen nicht. Eine Ferienperiode ist eine Zeit, in der es mindestens eine Woche lang keine Schulaktivitäten gibt, wie die Osterferien.
Zwischen zwei Arbeitstagen musst du mindestens 14 aufeinanderfolgende Stunden Ruhe respektieren. Für Studenten ab 16 Jahren sind es nur 12 Stunden.
Für alle Studenten bis 18 Jahre
Für alle Studenten zwischen 15 und 18 Jahren gibt es mehrere Bestimmungen bezüglich der Begrenzung der Arbeitszeit sowie dem Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit. Die bestehenden Einschränkungen für die Beschäftigung aller Studenten zwischen 15 und 18 Jahren bleiben also uneingeschränkt in Kraft.
Die wichtigsten Schutzmaßnahmen für jugendliche Arbeitnehmer sind:
- Maximale Arbeitszeit von 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche. Dieses Maximum gilt für alle Arbeitgeber zusammen, bei denen der jugendliche Arbeitnehmer beschäftigt ist. Es ist also nicht möglich, beispielsweise zweimal 25 Stunden bei zwei verschiedenen Arbeitgebern zu arbeiten.
- In der Regel dürfen keine Leistungen zwischen 20 und 6 Uhr (Verbot von Nachtarbeit) erbracht werden.
- Pro Arbeitstag mindestens 30 Minuten Pause, wenn der Student mehr als 4,5 Stunden arbeitet, und mindestens 1 Stunde Pause, wenn der Arbeitstag länger als 6 Stunden dauert. In diesem letzten Fall muss der Student mindestens eine halbe Stunde Pause am Stück nehmen.
- Verbot von Überstunden, außer in Notfällen.
- In der Regel gilt ein Verbot von Arbeit an Sonn- oder Feiertagen.
- Zusätzlicher Ruhetag am Tag vor oder nach dem Sonntag. Du hast also immer Anspruch auf ein Wochenende von mindestens 2 Tagen (entweder Samstag und Sonntag oder Sonntag und Montag).
- Besondere Sicherheitsvorschriften und das Verbot, unter gefährlichen Arbeitsbedingungen zu arbeiten.
Achtung: Für 15-jährige Studenten, die noch nicht der Vollzeitschulpflicht nachgekommen sind (also das zweite Jahr der Sekundarschule nicht abgeschlossen haben), bleiben alle Schutzmaßnahmen vollständig in Kraft und es sind keine Ausnahmen erlaubt.
Zusätzlich zu bestimmten spezifischen Ausnahmen von diesen Regeln gibt es auch sektorale Abweichungen. Denke hierbei an die Arbeitszeit im PC 302. So dürfen jugendliche Arbeitnehmer über sechzehn Jahre in der Gastronomie nur bis 23 Uhr beschäftigt werden.
Um zu erfahren, was in deinem Sektor gilt, solltest du die Bestimmungen deines paritätischen Ausschusses auf Lex4You konsultieren.
Sanktionen
Wenn du die Bedingungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern ab 15 Jahren mit Vollzeitschulpflicht nicht einhältst, kannst du strafrechtlich mit einer Sanktion der Stufe 2 bestraft werden:
- Entweder eine strafrechtliche Geldbuße von 400 Euro bis 4.000 Euro.
- Oder eine administrative Geldbuße von 200 Euro bis 2.000 Euro.
Diese Bußgelder werden zudem mit der Anzahl der betroffenen Minderjährigen multipliziert.
Inkrafttreten
Die Maßnahme soll grundsätzlich am 1. Januar 2026 in Kraft treten. Das Inkrafttreten hängt jedoch von der Veröffentlichung des königlichen Erlasses ab, in dem „leichte Arbeit“ für 15-jährige Studenten festgelegt wird.
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Quellen
- Gesetz vom 18. Dezember über verschiedene Bestimmungen (Titel 4 – Kapitel 1)
- Arbeitsgesetz vom 16. März 1971