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Änderungen bei der steuerlichen Absetzbarkeit von Dienstwagen ab dem 1. Januar 2026

Ab 2026 wird die Automobilbesteuerung strenger. Die steuerliche Absetzbarkeit von Benzin- und Dieselfahrzeugen sinkt weiter, während neue Verbrennungsmotorfahrzeuge nicht mehr absetzbar sind. Fahrzeugkosten für die VoG werden jedoch steuerlich absetzbar. Informieren Sie sich über die Auswirkungen auf Ihre Organisation.

Diese KI-generierte Übersetzung kann Fehler enthalten und stellt keine Rechtsberatung dar. Genauere Informationen finden Sie in der niederländischen oder französischen Version oder bei Ihrem Securex-Rechtsberater.

Sind diese Maßnahmen bereits offiziell ?

Noch nicht. In diesem Artikel behandeln wir die Maßnahmen eines Gesetzesentwurfs, die noch in die Gesetzgebung umgesetzt werden müssen. Bis zum Ende dieses legislativen Prozesses können sich die vorgeschlagenen Maßnahmen ändern und sind rechtlich noch nicht anwendbar. Wir halten Sie über die Entwicklungen der Situation über Lex4You informiert.

Neuer Gesetzesentwurf mit verschiedenen Bestimmungen

Vor vier Jahren hat das Gesetz vom 25. November 2021 zur ökologischen Besteuerung und sozialen Mobilität dieses System grundlegend reformiert, indem es unter anderem eine schrittweise Reduzierung der Abziehbarkeit von CO₂-emittierenden Fahrzeugen vorsah.

Heute ergänzt ein Gesetzesentwurf mit verschiedenen Bestimmungen diese Reform, indem er die Besteuerung von Dienstwagen, insbesondere für plug-in Hybridfahrzeuge, ändert. Diese Anpassungen haben jedoch nur begrenzte Auswirkungen auf die Körperschaftsteuer und betreffen hauptsächlich die Einkommensteuer.

Im Folgenden gehen wir auf die verschiedenen im Gesetzesentwurf vorgesehenen Maßnahmen ein.

Streichung der Abziehbarkeit für Fahrzeuge mit CO2-Emissionen, die ab dem 1. Januar 2026 bestellt werden

Im Jahr 2022 beschloss die Regierung, die steuerlichen Vorteile schrittweise abzuschaffen für neue Dienstwagen, die nicht klimaneutral sind (einschließlich Plug-in-Hybride), damit sie bis 2026 aus dem Fahrzeugbestand verschwinden.

Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2026 bestellt wurden: Übergangsregelung

Eine Übergangsregelung wurde jedoch für Fahrzeuge mit Benzin- oder Dieselmotor, die zwischen dem 1. Juli 2023 und dem 31. Dezember 2025 gekauft, geleast oder gemietet wurden, eingerichtet.

In diesem Zusammenhang ist das Datum zu berücksichtigen, an dem der Bestellschein im Falle eines Kaufs oder der Leasingvertrag im Falle eines Leasings unterzeichnet wurde.

Diese Regelung sah vor, dass ab 2025 (Veranlagungsjahr 2026) die steuerliche Abziehbarkeit für diese Fahrzeuge schrittweise reduziert wird.

Daher sind die beruflichen Aufwendungen, die mit der Nutzung dieser Fahrzeuge mit nicht null Emissionen verbunden sind, derzeit zu 75% abziehbar.

Nur Dienstwagen elektrischer Art sind bis 2026 weiterhin zu 100 % abziehbar.

Ab 2026 (Veranlagungsjahr 2027) sind sie jedoch nur noch zu 50% abziehbar.

Diese Abziehbarkeit wird dann auf 25% im Jahr 2027 sinken, um 2028 null zu sein.

Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2023 erworben wurden, bleibt das alte Abziehungsverfahren mit mindestens 50 % und maximal 100 % anwendbar.

Fahrzeuge, die nach dem 1. Januar 2026 bestellt werden: keine Abziehbarkeit mehr

Fahrzeuge mit nicht null Emissionen, die ab dem 1. Januar 2026 gekauft werden

Ab 2026 werden die Regeln strenger. Für die Fahrzeuge mit Benzin- oder Dieselmotor, die ab dem 1. Januar 2026 bestellt werden, wird es kein Abzugsrecht mehr geben. Mit anderen Worten, die beruflichen Aufwendungen für diese Fahrzeuge sind steuerlich nicht mehr abziehbar.

Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsort

Die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsort, die mit dem 'privaten' Auto durchgeführt werden, sind derzeit bis zu 0,15 Euro pro Kilometer abziehbar.

Da ab 2026 (Veranlagungsjahr 2027) die Abziehbarkeit der Fahrzeugkosten für Kraftstofffahrzeuge abgeschafft wird, wird auch die Abziehbarkeit für die Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsort entfallen.

Daher sind die Fahrkosten zwischen Wohnort und Arbeitsort nur noch abziehbar für Fahrzeuge ohne CO2-Emissionen.
Dennoch kann der Pauschalabzug von 0,15 Euro pro Kilometer weiterhin für Fahrzeuge mit CO2-Emissionen, die unter die Übergangsregelung fallen, angewendet werden.

Fahrzeuge mit null Emissionen (elektrisch oder wasserstoffbetrieben), die ab dem 1. Januar 2026 gekauft werden

Die elektrischen Dienstwagen werden auch 2026 eine Ausnahme bilden, da sie weiterhin zu 100 % steuerlich abziehbar sein werden. Dennoch werden sie ab dem 1. Januar 2027 schrittweise besteuert.

Es ist vorgesehen, dass auch ihre Abziehbarkeit schrittweise reduziert wird.

Konkrete Regelungen für Fahrzeuge, die ab:

  • 2026 zu 100 % abziehbar sind
  • 2027 zu 95 % abziehbar sind
  • 2028 zu 90 % abziehbar sind
  • 2029 zu 82,5 % abziehbar sind
  • 2030 zu 75 % abziehbar sind
  • 2031 zu 67,5 % abziehbar sind

Für Fahrzeuge, die gekauft, geleast oder gemietet wurden vor dem 31. Dezember 2026, bleiben sie zu 100 % abziehbar für die folgenden Jahre.

Im Hinblick auf die Körperschaftsteuer bleibt das oben beschriebene System bezüglich der Abziehbarkeit der Fahrzeugkosten unverändert.

Der Gesetzesentwurf bringt mehrere Änderungen bezüglich der plug-in Hybride mit sich. Die meisten dieser Änderungen gelten jedoch nur für die Einkommensteuer.

Neu: Erhöhung der maximalen Emission für 'falsche Hybride'

Neue Definition der 'falschen Hybride'

Der einzige Punkt, an dem das für die Körperschaftsteuer geltende System geändert wird, betrifft die Definition der 'falschen' Hybride.

In der Praxis wird zwischen 'echten' und 'falschen' Hybriden unterschieden. Für letztere gilt eine spezifische Regel zur Berechnung der CO₂-Emissionen in der Abzugsformel. Tatsächlich werden die tatsächlichen Emissionen des Fahrzeugs nicht berücksichtigt, sondern die eines "entsprechenden Modells, das ausschließlich den gleichen Kraftstoff verwendet". Wenn kein entsprechendes Modell existiert, werden die Emissionen des 'falschen Hybriden' mit 2,5 multipliziert.

Zur Erinnerung: 'falsche' Hybride sind Fahrzeuge, die mit einem Kraftstoffmotor und einer elektrischen Batterie ausgestattet sind, deren

  • Die Batterie eine energetische Kapazität von weniger als 0,5 kWh/100 kg hat
  • Oder die CO2-Emission 50 gr/km überschreitet

Der Gesetzesentwurf sieht vor, die Schwelle, ab der von einem falschen Hybrid gesprochen wird, von 50 auf 75 Gramm CO2 pro Kilometer zu erhöhen, für Fahrzeuge, deren Emissionen gemäß der neuen Norm Euro 6e bis, ab dem 1. Januar 2025 berechnet werden.

Neue Norm Euro 6e bis

Seit dem 1. Januar 2025 müssen die neuen Plug-in-Hybridfahrzeuge, die auf den Markt kommen, eine neue, strengere Norm für die Berechnung der CO2-Emissionen erfüllen: die Norm Euro 6e bis. Dies liegt daran, dass die CO2-Emissionen von Plug-in-Hybridfahrzeugen in der Realität höher sind als theoretisch angenommen.

Die Norm Euro 6e bis gibt ein realistischeres Bild der CO2-Emissionen. Neben Laborprüfungen müssen nun auch RDE-Tests (Real Driving Emissions) durchgeführt werden, die die Emissionen unter realen Fahrbedingungen messen. Ab 2026 müssen alle neuen PHEVs diese Norm erfüllen, auch wenn ihr Modell vor 2025 genehmigt wurde.

Infolgedessen werden die CO2-Emissionen für Hybridfahrzeuge erheblich steigen. Daher beabsichtigt die Regierung, die Schwelle für falsche Hybride auf 75 gr/km zu erhöhen.

Was ist mit dem Vorteil jeglicher Art ?

Diese Änderung der Definition von 'falschem Hybrid' gilt auch für die Berechnung des Vorteils jeglicher Art (ATN), der sich aus der Bereitstellung des 'falschen Hybriden' ergibt.

Zur Erinnerung: Der ATN für 'falsche Hybride' wird nicht auf der Grundlage der CO2-Emissionen des betreffenden Fahrzeugs berechnet, sondern auf der Grundlage der Emissionen eines "entsprechenden Fahrzeugs, das ausschließlich den gleichen Kraftstoff verwendet". Wenn kein entsprechendes Fahrzeug existiert, muss der Wert der CO2-Emissionen des 'falschen Hybriden' mit 2,5 multipliziert werden.

Plug-in Hybride steuerlich vorteilhafter für Selbstständige

Die Regierung hatte ursprünglich einen neuen "Abzugszeitplan" für Plug-in Hybride angekündigt, um diese Fahrzeuge steuerlich wieder attraktiver zu machen. Die zuvor vorgesehene Begrenzung der Abziehbarkeit wurde daher auf Eis gelegt, was zu einer Verlängerung der oben beschriebenen Übergangsfrist führte.

Erfahren Sie mehr:  "Anpassung des Abzugsregimes für Plug-in Hybride"

Diese Maßnahme wurde schließlich als unvereinbar mit den Vereinbarungen mit der Europäischen Kommission angesehen. Daher wird der neue Abzugszeitplan nur für Selbstständige (natürliche Personen mit einer Mehrwertsteuernummer) gelten, die der Einkommensteuer unterliegen.

Was ist mit den Kraftstoff- und Stromkosten ?

Der Gesetzesentwurf sieht außerdem vor, dass die Kraftstoffkosten für plug-in Hybridfahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2026 gekauft, geleast oder gemietet werden, nicht mehr als berufliche Aufwendungen abziehbar sind. Die Unternehmen behalten jedoch das derzeitige Abschreibungsverfahren bei (75 % im Jahr 2025, 50 % im Jahr 2026, 25 % im Jahr 2027, 0 % ab 2028).

Der Strom (Ladegebühren) bleibt hingegen auf die gleiche Weise abziehbar wie bei elektrischen Fahrzeugen (siehe oben), nämlich 100 % im Jahr 2026.

Schema

Bestellte Fahrzeuge

Zwischen dem 01.01.2023 und dem 30.06.2023

Zwischen dem 01.07.2023 und dem 31.12.2025

Zwischen dem 01.01.2026 und dem 31.12.2026

Ab dem 01.01.2027

 

 

 

 

 

 

Fahrzeuge mit CO2-Emissionen (einschließlich (P)HEV-Fahrzeuge *)

Altes Abzugsregime

Allmählich reduzierter Abzug (ab dem Veranlagungsjahr 2026) :

  • 75 % im Jahr 2025
  • 50 % im Jahr 2026
  • 25 % im Jahr 2027
  • 0 % im Jahr 2028

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kein Abzugsrecht mehr

Fahrzeuge mit 0 Emissionen

100% Abzugsfähigkeit

Allmählich reduzierter Abzug

* Ein neuer Abzugszeitplan gilt jedoch für die Selbstständigen (natürliche Personen mit einer Mehrwertsteuernummer), die nach dem Einkommensteuergesetz besteuert werden.

Besteuerung der Fahrzeugkosten für ASBL

Bisher wurden die Fahrzeugkosten für ASBL und andere unter der Körperschaftsteuer stehende Einheiten nicht besteuert. Dies wird sich jedoch im Jahr 2026 ändern.

Ab dem 1. Januar 2026 unterliegen die Kosten im Zusammenhang mit Fahrzeugen ebenfalls der Körperschaftsteuer (mit Ausnahme öffentlicher Institutionen) zum Satz von 25%. Diese Maßnahme ergibt sich aus dem Gesetz vom 25. November 2021, das die steuerliche und soziale Ökologisierung der Mobilität regelt.

Die betroffenen Fahrzeugkosten sind die, die für Fahrzeuge anfallen, die ab dem 1. Januar 2026 gekauft, geleast oder gemietet werden (Veranlagungsjahr 2027).

Konkret wird das gleiche Abzugsregime angewendet, das für die Körperschaftsteuer vorgesehen ist. Fahrzeuge mit null Emissionen, die ab dem 1. Januar 2026 bestellt werden, werden direkt zu 100% besteuert. Fahrzeuge ohne Emissionen bleiben im Jahr 2026 weiterhin zu 100% abziehbar, werden jedoch ab 2027 schrittweise besteuert (wie oben erläutert).

Die Kosten für Fahrzeuge ohne CO2-Emissionen, die vor dem 31. Dezember 2026 gekauft, geleast oder gemietet wurden, bleiben in den folgenden Jahren steuerfrei.

Welche Kosten sind betroffen?

Die Besteuerung gilt für alle Kosten im Zusammenhang mit Personenkraftwagen (Personenkraftwagen, Kombifahrzeuge, Kleinbusse und die sogenannten „falschen“ Nutzfahrzeuge), insbesondere:

  • Leasing- und Mietkosten;
  • Kraftstoffkosten;
  • Versicherungen;
  • Fahrzeugsteuer;
  • Wartung und Reparaturen;
  • Abschreibungen;
  • Erstattung der Fahrzeugkosten (z.B. Kilometerpauschalen, die an Mitarbeiter gezahlt werden). Dies gilt für alle Fahrten, die ab dem 1. Januar 2026 durchgeführt werden.

Wie steht es um den Vorteil jeglicher Art?

Diese Maßnahme hat keinen Einfluss auf den Vorteil jeglicher Art (ATN), der sich aus der Bereitstellung eines Fahrzeugs ergibt. Dieser ATN unterliegt der Körperschaftsteuer (bis zu 17%, wenn keine Tankkarte oder Ladekarte oder Beteiligung an den Kraftstoffkosten vorhanden ist, oder 40% in allen anderen Fällen).

Was tut Securex für Sie?

Haben Sie Fragen zu den Auswirkungen dieser Maßnahmen auf Ihr Unternehmen oder Ihre Personalpolitik? Wir helfen Ihnen gerne weiter. Kontaktieren Sie jetzt Ihren Securex-Rechtsberater unter der Adresse MyHR@securex.be.

Quellen