Sind diese Maßnahmen bereits offiziell?
Nein, derzeit sind sie noch nicht offiziell. In diesem Artikel erörtern wir eine Maßnahme des Regierungsabkommens, die noch in die Gesetzgebung umgesetzt werden muss. Bis dieser Gesetzgebungsprozess abgeschlossen ist, kann die vorgeschlagene Maßnahme noch geändert werden und hat noch keine rechtliche Gültigkeit. Über Lex4You halten wir Sie über den weiteren Verlauf auf dem Laufenden.
Laut mehreren Medien hat die Regierung eine Einigung erzielt, um das nachstehende vorteilhafte Steuerregime für hybride Firmenwagen auf Selbstständige zu beschränken (natürliche Personen mit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die der Einkommensteuer unterliegen). Dies ist noch nicht offiziell, und es gibt derzeit keine weiteren Neuigkeiten.
Eine strengere Norm für die Bestimmung der CO2-Emissionen
Seit dem 1. Januar 2025 müssen neu auf den Markt gebrachte Plug-in-Hybride einer neuen und strengeren Norm für die Berechnung ihrer CO2-Emissionen, der sogenannten „Euro 6e-bis Norm“, entsprechen. Dies ist notwendig, da Plug-in-Hybride in der Realität mehr Emissionen verursachen, als sie theoretisch versprechen.
Mit der Euro 6e-bis Norm wird ein realistischeres Bild der tatsächlichen Emissionen vermittelt. So werden diese Fahrzeuge neben Laboruntersuchungen künftig auch RDE-Tests (Real Driving Emissions) unterzogen, die die Emissionen unter realen Fahrbedingungen messen.
Dadurch wird die gemessene CO2-Emission von Hybriden deutlich ansteigen.
Ab 2026 müssen alle neu verkauften PHEVs dieser Norm entsprechen, selbst wenn ihr Modell vor 2025 genehmigt wurde.
Die Auswirkungen auf echte und falsche Plug-in-Hybride
Der Unterschied zwischen „echten“ und „falschen“ Hybriden bleibt bestehen. Nur die Grenze, um von einem falschen Hybrid zu sprechen, wird von 50 auf 75 Gramm CO2 pro Kilometer für Fahrzeuge, deren Emissionen gemäß der neuen Euro 6e-bis Norm berechnet werden, angehoben.
Wie sieht die aktuelle Absetzbarkeit für Plug-in-Hybride aus?
Um die Begrünung des Fuhrparks zu fördern, hat die Regierung folgende eingeschränkte Absetzbarkeit für Hybride vorgesehen, die zwischen dem 1. Juli 2023 und dem 31. Dezember 2025 gekauft, geleast oder gemietet werden:
- 75% im Jahr 2025
- 50% im Jahr 2026
- 25% im Jahr 2027
- 0% im Jahr 2028
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Wie sieht die angepasste Absetzbarkeit aus?
Da viele Arbeitgeber und Unternehmen noch nicht bereit sind, auf einen vollständig elektrischen Fuhrpark umzusteigen, macht die Bundesregierung Plug-in-Hybride jetzt wieder steuerlich interessanter für Unternehmen und Arbeitgeber.
Die zuvor vorgesehene Absetzbarkeit wird auf Eis gelegt, und es wird eine längere Übergangsfrist geben. Die angepasste Regelung sieht wie folgt aus.
Plug-in-Hybride, die ab dem 1. Januar 2025 bestellt werden und die Euro 6e-bis Norm erfüllen
CO2-EMISSION DES FAHRZEUGS |
ABSETZPROZENTSATZ |
Weniger als 50 g/km |
Anwendung der Formel: 120% - (0,5% x CO2/g), mit einer Obergrenze, die der für elektrische Fahrzeuge entspricht
|
Zwischen 50 g/km und 75 g/km |
2026: 75% 2027: 75% 2028: 65% 2029: 57,5% 2030: 0% |
Mehr als 75 g/km (Fahrzeug = „falscher Hybrid“) |
Formel: 120% - (0,5% x CO2/g)
Mit Anwendung der CO2-Emission des entsprechenden Fahrzeugs auf Kraftstoff oder CO2-Emission x 2,5 |
Übergangsregelung für Plug-in-Hybride, die vor dem 1. Januar 2018 gekauft wurden
CO2-EMISSION DES FAHRZEUGS |
ABSETZPROZENTSATZ |
Weniger als 50 g/km |
Anwendung der Formel: 120% - (0,5% x CO2/g), mit einer Obergrenze, die der für elektrische Fahrzeuge entspricht
|
Mehr als 50 g/km |
2026: 75% 2027: 70% 2028: 65% 2029: 60% 2030: 55% 2031: 50% |
Was ist mit den Kraftstoff- und Stromkosten?
Trotz der angepassten Absetzbarkeit für Plug-in-Hybride bleibt die Regierung reines elektrisches Fahren fördern.
So bleiben die Kraftstoffkosten von Hybridfahrzeugen in den Jahren 2026 und 2027 zu 50% absetzbar, werden jedoch im Jahr 2028 vollständig abgeschafft.
Die Stromkosten (Ladegebühren) hingegen bleiben absetzbar wie bei elektrischen Fahrzeugen und zwar:
- 2026: 100%
- 2027: 95%
- 2028: 82,5%
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Quelle
- Diverse Medien