Was ist das Sozialpassiv-Einheitsstatut?
Das Sozialpassiv ist eine steuerliche Technik, die es dem Arbeitgeber ermöglicht, steuerfreie Rücklagen zu bilden, um die höheren Entlassungskosten des Einheitsstatuts (Harmonisierung des Entlassungsrechts für Arbeiter und Angestellte) abzufedern.
Seit 2014 dürfen Arbeitgeber jedes Jahr einen Teil ihres Gewinns für Arbeitnehmer reservieren, die mindestens fünf Jahre Dienstalter im Einheitsstatut haben.
Diese steuerfreie Rücklage bildet einen finanziellen Puffer, um zukünftige Entlassungskosten teilweise mitzufinanzieren.
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Die Maßnahme wird schrittweise abgeschafft
Das Gesetz vom 18. Dezember 2025 mit diversen Bestimmungen hebt die steuerliche Befreiung für das Sozialpassiv auf. Es wurde jedoch eine Auslaufregelung vorgesehen, die unter anderem sicherstellt, dass erworbene Rechte bewahrt bleiben.
Wie sieht das Auslaufszenario aus?
Dienstalter ab 1. September 2025 wird nicht mehr berücksichtigt
Arbeitnehmer, die erst ab dem 1. September 2025 fünf Jahre Dienstalter im Einheitsstatut erreichen, erwerben keinen Anspruch mehr auf diese Befreiung.
Die Bezüge ab dem 1. Oktober 2025 werden nicht mehr berücksichtigt.
Die Maßnahme kann nur noch auf Bezüge angewendet werden, die bis zum 30. September 2025 gewährt wurden. Bezüge, die ab dem 1. Oktober 2025 gewährt werden, zählen somit nicht mehr zur Berechnungsgrundlage der Befreiung.
Aufgelaufene Rücklagen und Verteilung über fünf Jahre bleiben erhalten
Die Regierung möchte nicht an zuvor erworbenen Rechten im Rahmen des Sozialpassivs rühren.
Die klassische Verteilung von 20 % pro Jahr über fünf Jahre bleibt daher weiterhin anwendbar, sowohl für im Jahr 2025 aufgelaufene Befreiungen als auch für Rechte aus früheren Jahren.
Zum Beispiel:
Angenommen, der Betrag der berechneten Befreiung im Jahr 2024 betrug 1.267 Euro. Dann sieht die Verteilung der Befreiung weiterhin wie folgt aus:
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Steuerpflichtiger Zeitraum
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2024 | 2025 | 2026 | 2027 | 2028 |
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Sozialpassiv
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253,40 Euro | 253,40 Euro | 253,40 Euro | 253,40 Euro | 253,40 Euro |
Es gibt auch keine Änderung an der bestehenden Rückgewinnungsregelung bei Austritt.
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Einige Praxisfälle zur Verdeutlichung
Die Firma Flux AG hat drei Arbeitnehmer: Peter, Sarah und Thomas. Wir prüfen für alle drei, ob sie noch Rechte im Sozialpassiv erwerben können und falls ja, ob es Einschränkungen gibt.
Beispiel 1: Peter
Peter trat am 1. Januar 2020 in das Unternehmen ein. Er erreichte fünf Jahre Dienstalter bei Flux AG am 1. Januar 2025 (also vor dem Stichtag 1. September 2025).
Peter erwirbt weiterhin Anspruch auf das Sozialpassiv, und die Flux AG kann die Befreiung über fünf Jahre verteilen.
Beispiel 2: Sarah
Sarah trat am 1. November 2020 in das Unternehmen ein. Sie erreichte fünf Jahre Dienstalter bei Flux AG am 1. November 2025 (also nach dem Stichtag 1. September 2025).
Die Flux AG kann für Sarah keine neue Befreiung mehr aufbauen.
Beispiel 3: Thomas
Thomas trat am 15. August 2020 in das Unternehmen ein und erreichte fünf Jahre Dienstalter am 15. August 2025 (also vor dem Stichtag 1. September 2025). Er erhielt eine Lohnerhöhung am 1. Oktober 2025.
Folglich erwirbt Thomas weiterhin Anspruch auf die Befreiung, jedoch nur begrenzt auf seinen Lohn, der bis zum 30. September 2025 gewährt wurde. Die Lohnerhöhung ab dem 1. Oktober 2025 darf bei der Berechnung der Befreiung nicht berücksichtigt werden.
Was macht Securex für Sie?
Securex kann die Rückstellung für das Sozialpassiv für Sie berechnen. Diese Berechnung betrifft selbstverständlich nur noch die Verteilung zuvor aufgelaufener Rechte. Das Ergebnis dieser Berechnung erhalten Sie in Form eines praktischen Berichts, den Sie Ihrem Buchhalter übermitteln können.
Interessiert? Nehmen Sie dann schnell Kontakt mit Ihrem Securex Rechtsberater auf unter myHR@securex.be und wir helfen Ihnen gerne weiter.