Flexible Antragsverfahren für wirtschaftliche Arbeitslosigkeit von Angestellten
Als Arbeitgeber kannst du bis zum 30. Juni 2029 von den erleichterten Regelungen zur Beantragung von wirtschaftlicher Arbeitslosigkeit für deine Angestellten Gebrauch machen.
Diese vereinfachte Antragstellung wurde erstmals während der Corona-Krise eingeführt. In dieser Zeit haben die Sozialpartner innerhalb des Nationalen Arbeitsrates (NAR) Tarifverträge abgeschlossen, um die Beantragung von vorübergehender Arbeitslosigkeit für Angestellte zu erleichtern. Mit diesem vereinfachten Verfahren musst du als Arbeitgeber keinen Unternehmensplan erstellen oder einen Unternehmens-Tarifvertrag abschließen, um diese Arbeitslosigkeit einzuführen.
Die Sozialpartner hatten bereits vor einiger Zeit signalisiert, dass sie diese Regelung verlängern möchten. Der Tarifvertrag, der ein vereinfachtes Verfahren vorsieht, Tarifvertrag Nr. 176, läuft am 31. Dezember 2025 aus. Die Sozialpartner haben die Dauer des Tarifvertrags Nr. 176 durch Tarifvertrag Nr. 183 verlängert und das vereinfachte Verfahren bis zum 30. Juni 2029 verlängert.
Was ist, wenn du bereits wirtschaftliche Arbeitslosigkeit auf Basis von Tarifvertrag Nr. 176, Nr. 172 oder Nr. 159 beantragt hast?
Die RVA muss dies noch auf ihrer Website bestätigen, aber wenn du in der Vergangenheit bereits ein C106A versendet hast, um wirtschaftliche Arbeitslosigkeit über das erleichterte Verfahren zu beantragen, musst du das nicht erneut tun.
Die RVA akzeptiert deinen Antrag dann auf Basis des vorherigen C106A. Weitere Informationen zu diesem Verfahren findest du in unserem Artikel vom 1. Juli 2025.
Was tut Securex für dich ?
Hast du noch spezifische Fragen zur vorübergehenden Arbeitslosigkeit für Angestellte? Dann kannst du dich an deinen Securex-Rechtsberater wenden. Du kannst ihn unter Myhr@securex.be kontaktieren.
Quelle