Wie lange beträgt die Verjährungsfrist für Verwaltungsgeldbußen?
Das Sozialstrafgesetzbuch sieht vor, dass eine Verwaltungsgeldbuße zehn Jahre nach den Taten nicht mehr verhängt werden kann. Seit dem 11. April 2026 wurde die Verjährungsfrist für Verwaltungsgeldbußen daher von fünf auf zehn Jahre verlängert.
Welches ist die neue Sanktionsregelung?
Ab dem 1. September 2026 werden im Sozialstrafgesetzbuch neue alternative Sanktionen eingeführt. Worum handelt es sich dabei? Das sollten Sie wissen.
Die neuen alternativen Sanktionen
Dem Richter wird künftig ein breiteres Spektrum strafrechtlicher Sanktionen zur Verfügung stehen. Konkret handelt es sich um folgende Strafen:
- Bewährungsstrafe: Einhaltung bestimmter Auflagen während eines festgelegten Zeitraums
- Arbeitsstrafe: Ableistung einer unbezahlten Arbeitsleistung
- Geldstrafe: Zahlung eines Betrags, der auf Grundlage des erwarteten oder erzielten Vorteils aus der Straftat festgelegt wird
- Strafe mit elektronischer Überwachung: Verpflichtung, sich entsprechend den vom Richter festgelegten Modalitäten an einer bestimmten Adresse aufzuhalten
Der Richter wählt die am besten geeignete Sanktion entsprechend der Schwere des Verstoßes und den Umständen des konkreten Falls.
Regeln für die Kumulation von Sanktionen
Als Arbeitgeber können gegen Sie eine Verwaltungsgeldbuße, eine strafrechtliche Geldbuße oder eine alternative Sanktion verhängt werden. Diese Sanktionen können grundsätzlich nicht kumuliert werden.
Übersichtstabelle
Im Sozialstrafrecht werden Verstöße entsprechend ihrer Schwere in vier Sanktionsstufen unterteilt.
Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die für jede Verstoßstufe anwendbaren Sanktionen.
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Sanktionsstufe |
Verwaltungsgeldbußen (Minimum/Maximum) |
Strafrechtliche Geldbußen (Minimum/Maximum) |
Alternative Sanktionen |
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Stufe 1 |
100 bis 1.000 Euro |
/ |
/ |
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Stufe 2 |
250 bis 2.500 Euro |
500 bis 5.000 Euro |
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Stufe 3 |
1.000 bis 10.000 Euro |
2.000 bis 20.000 Euro |
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Stufe 4 |
3.000 bis 35.000 Euro |
6.000 bis 70.000 Euro |
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Worauf müssen Sie achten?
Das Sozialstrafgesetzbuch ahndet unter anderem Verstöße in Bezug auf die Entlohnung, die Arbeitszeit, Sozialmeldungen, das Wohlbefinden am Arbeitsplatz sowie bestimmte verpflichtende Registrierungen.
Weitere besondere Sanktionen, die Ihr Unternehmen treffen können
Bestimmte Verstöße der Stufen 3 oder 4 können zudem zu besonderen Sanktionen führen, wie etwa:
- Ein Betriebsverbot
- Ein Berufsverbot
- Eine Schließung des Unternehmens
- Ein Ausschluss von öffentlichen Aufträgen oder Konzessionen
Obwohl diese Maßnahmen fakultativ sind, können sie erhebliche Auswirkungen auf die Fortführung Ihrer Geschäftstätigkeit haben.
Mehr dazu: „Welche besonderen Sanktionen gibt es?“
Inkrafttreten?
Das Gesetz vom 16. März 2026 sieht für diese Maßnahmen keine einheitliche Inkrafttretensregelung vor. Einige Bestimmungen sind bereits in Kraft, andere sind an das Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches gekoppelt.
Konkret sollten Sie sich zwei wichtige Daten merken:
- Die Verjährungsfrist für Verwaltungsgeldbußen wurde seit dem 11. April 2026 auf zehn Jahre verlängert
- Die neuen alternativen Sanktionen sollen ab dem 1. September 2026 Anwendung finden
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