Neubewertung des Betriebskostenzuschlags für die bereits laufenden Systeme der Arbeitslosigkeit mit Betriebskostenzuschlag (SWT)
Am 1. Januar 2026 wird der Betriebskostenzuschlag neu bewertet. Der Nationale Arbeitsrat hat einen Neubewertungskoeffizienten von 1,0028 festgelegt. Dies bedeutet, dass der Betriebskostenzuschlag um 0,28 % steigt.
Diese Neubewertung von 0,28 % gilt ausschließlich für die SWT, die auf den Löhnen vor dem 1. Januar 2025 berechnet wurden.
Die SWT, die auf den Löhnen nach dem 1. Januar 2025 berechnet werden, müssen wie folgt angepasst werden:
- + 0,21 % wenn der Betriebskostenzuschlag auf Grundlage des Lohns des ersten Quartals 2025 berechnet wird
- + 0,14 % wenn der Betriebskostenzuschlag auf Grundlage des Lohns des zweiten Quartals 2025 berechnet wird
- + 0,07 % wenn der Betriebskostenzuschlag auf Grundlage des Lohns des dritten Quartals 2025 berechnet wird
- Keine Neubewertung, wenn der Betriebskostenzuschlag auf Grundlage des Lohns des vierten Quartals 2025 berechnet wird
Diese Neubewertung ist also nicht anwendbar auf die neuen SWT.
Berechnung der Betriebskostenzuschläge für die Systeme, die ab dem 1. Januar 2026 beginnen
Um die Betriebskostenzuschläge für ein neues SWT zu berechnen, müssen bestimmte Parameter berücksichtigt werden.
Arbeitslosengeld
Das plafonierte Gehalt für die Berechnung des Arbeitslosengeldes beträgt 2.877,46 Euro pro Monat und 110,67 Euro pro Tag (unverändert). Dies ergibt ein Arbeitslosengeld von maximal:
- 1.726,40 Euro pro Monat
- 66,40 Euro pro Tag
Betriebskostenzuschlag
Die Obergrenze der Bruttovergütung, die für die Bestimmung des Netto-Referenzlohns und für die Berechnung des Betriebskostenzuschlags berücksichtigt werden muss, wurde auf 5.265,49 Euro festgelegt. Diese Bestimmung ist nur anwendbar, wenn in Ihrem Sektor oder in Ihrem Unternehmen keine anderen Regelungen über diesen Lohn gelten.
Schwellenwerte für die Anwendung der persönlichen Beiträge
Die Schwellenwerte, unter denen das Einkommen eines Arbeitnehmers für die Anwendung der persönlichen Beiträge auf ein Vollzeit-SWT (6,5 % und 4,5 %) nicht unterschreiten darf, werden ebenfalls indexiert:
- Ohne Familienlast: 1.855,77 Euro
- Mit Familienlast: 2.235,30 Euro
Diese Beträge werden für Teilzeit-Brückenrenten halbiert.
Quelle