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Schüler und Studenten… beim gleichen Arbeitgeber?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Schüler auch als Jobstudent arbeiten. Die RSZ präzisiert zudem, dass die Beschäftigung nicht beim gleichen Arbeitgeber erfolgen darf.

Diese KI-generierte Übersetzung kann Fehler enthalten und stellt keine Rechtsberatung dar. Genauere Informationen finden Sie in der niederländischen oder französischen Version oder bei Ihrem Securex-Rechtsberater.

Kein Verbot für alternierende Ausbildungen

Studenten, die an einer Abendschule eingeschrieben sind oder Unterricht mit einem eingeschränkten Lehrplan besuchen, dürfen keinen Studentenvertrag abschließen. Ein Studentenvertrag ist jedoch möglich für:

  • Studenten, die nur Teilzeitausbildung oder eine Teilzeitausbildung besuchen, jedoch nur während der Schulferien
  • Die Studenten, die ein System des alternierenden Lernens und Arbeitens verfolgen, das einerseits aus einer theoretischen Ausbildung in einer Bildungseinrichtung oder Ausbildungszentrum besteht, das von der zuständigen Behörde eingerichtet, subventioniert oder anerkannt ist, und andererseits aus einer praktischen Ausbildung am Arbeitsplatz

Für wen?

Diese Regel gilt für alle Systeme des alternierenden Lernens und Arbeitens der verschiedenen Gemeinschaften. Dies betrifft beispielsweise Jugendliche, die einen Vertrag über alternierende Ausbildung („contrat de formation en alternance“ in der französischsprachigen Gemeinschaft Belgiens) oder einen Vertrag für eine alternierende Ausbildung (in der flämischen Gemeinschaft) abschließen.

Unter welchen Bedingungen?

Um einen Jugendlichen, der eine alternierende Ausbildung absolviert, als Studenten zu beschäftigen, müssen einige Bedingungen beachtet werden:

  • Der Jugendliche muss als Student bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt sein, um Verwirrung mit seinem Ausbildungsplatz zu vermeiden
    • Die RSZ präzisiert dass diese Bedingung nicht für die Sommermonate (Juli und August) gilt, sodass der Jugendliche auch bei seinem Praktikumsgeber einen Ferienjob annehmen kann
  • Der Jugendliche darf nur als Student beschäftigt werden an den Tagen, an denen er keinen theoretischen Unterricht oder keine theoretische Ausbildung besuchen muss oder nicht am Arbeitsplatz anwesend sein muss
  • Die Studentenarbeit ist ausschließlich möglich wenn der Jugendliche keine Arbeitslosenunterstützung oder Eingliederungsbeihilfe erhält. Sobald jemand für den Arbeitsmarkt verfügbar ist, ist Studentenarbeit nicht mehr möglich