Neue Meldepflicht seit dem Einkommensjahr 2024
Ab dem Einkommensjahr 2024 sind Arbeitgeber verpflichtet, den Wert des Vorteils anzugeben, wenn sie ihren Arbeitnehmern oder Geschäftsführern ein Fahrrad zur Verfügung stellen.
Diese Angabe war bereits erforderlich, wenn keine Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte mit einem Fahrrad stattfanden. Nun muss dies jedoch auch geschehen, wenn tatsächlich Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte mit diesem Fahrrad durchgeführt werden.
Weitere Informationen finden Sie hier: “Vorteil Dienstfahrrad muss künftig auf der Steuerbescheinigung angegeben werden”
Zusätzliche Informationen sind verfügbar unter: “Rückerstattung von Transportkosten/Fahrrad”
Warum ist das wichtig?
Auf diese Weise hat das Finanzamt sofort die richtigen Daten, um den Vorteil korrekt zu besteuern, wenn Arbeitnehmer und Geschäftsführer in ihrer Einkommensteuererklärung die Abzüge für tatsächliche Berufskosten wählen.
Wählt Ihr Arbeitnehmer die pauschalen Berufskosten in der Einkommensteuer? Dann wird dieser Vorteil nicht besteuert.
Alle Arten von zur Verfügung gestellten Fahrrädern
Die Verpflichtung, den Vorteil des Fahrrads auf der Steuerbescheinigung anzugeben, gilt für alle Fahrräder, die Sie als Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmern oder Geschäftsführern zur Verfügung stellen. Das bedeutet also auch für Fahrräder im Rahmen von cash4bike oder einem Cafeteria-Plan.
Welche Informationen müssen Sie Securex übermitteln?
Stellen Sie Ihren Arbeitnehmern oder Geschäftsführern ein Fahrrad zur Verfügung? Und nutzen sie dieses auch für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte? Dann ist es wichtig, dass Sie uns so schnell wie möglich, idealerweise vor dem 31. Oktober 2025, den tatsächlichen Wert des Vorteils mitteilen (sofern Sie dies noch nicht getan haben).
Wie kann Securex Ihnen helfen?
Benötigen Sie Hilfe bei der Wertermittlung dieses Vorteils? Oder möchten Sie allgemein mehr Informationen über Fahrrad-Leasing? Unser Team von Consulting Legal steht Ihnen zur Verfügung: consultinglegal@securex.be