Arbeitnehmer durch Streikrecht geschützt
Wenn dein Arbeitnehmer darum bittet, an einer dieser Aktionen teilzunehmen, gelten die Regeln des Streiks. Die Gewerkschaften sprechen in ihren Mitteilungen nämlich nicht nur von Aktionen, sondern auch von Streiks.
Die Gewerkschaften haben die notwendigen Streikankündigungen eingereicht, wodurch die Teilnehmer an den Aktionen durch die Streikregeln geschützt sind. Außerdem können die Aktionen spontan in (kurzzeitige) Streiks übergehen.
Darfst du einem Arbeitnehmer verbieten, an einer Aktion teilzunehmen?
Nein. Wenn die Aktionen von den Gewerkschaften angekündigt wurden, darfst du einen Arbeitnehmer, der an der Aktion teilnehmen möchte, nicht verpflichten, am Arbeitsplatz anwesend zu sein.
Darfst du einen an einer Aktion teilnehmenden Arbeitnehmer sanktionieren?
Nein. Du kannst nur Arbeitnehmer sanktionieren, die sich schwerwiegend fehlverhalten.
Denk dabei unter anderem an sogenannte „wilde“ Streiks, die nicht durch die Streikankündigung der Gewerkschaft gedeckt sind. In diesem Fall kannst du disziplinarische Sanktionen verhängen, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass diese in deinem Arbeitsreglement vorgesehen sind.
Dürfen arbeitswillige Arbeitnehmer zu spät kommen?
Nein. Wenn der Streik angekündigt ist, muss der Arbeitnehmer alles Mögliche tun, um pünktlich zur Arbeit zu kommen. Er oder sie kann zum Beispiel früher losfahren, Fahrgemeinschaften organisieren, …
Arbeitnehmer können auch einen Urlaubstag oder Zeitausgleich nehmen, vorausgesetzt, du stimmst dem zu. Sie können, sofern möglich, an diesem Tag auch von zu Hause aus arbeiten.
Mindestdienstleistung der NMBS
Die NMBS ist gesetzlich verpflichtet, eine Mindestdienstleistung zu gewährleisten. Das Gesetz bestimmt, dass Reisende 24 Stunden im Voraus über das Tagesangebot informiert sein müssen, was deinem Arbeitnehmer hilft, seinen Tag zu planen. Die NMBS kann also einen Dienstplan für die Streiktage mit dem verfügbaren Personal erstellen.
Musst du die infolge des Streiks nicht geleisteten Stunden bezahlen?
Grundsätzlich hat dein Arbeitnehmer Anspruch auf seinen vollen Tagessatz, wenn er normalerweise zur Arbeit geht, aber zu spät kommt oder nicht am Arbeitsplatz erscheint, vorausgesetzt, diese Verspätung oder Abwesenheit ist auf einen Umstand zurückzuführen, der sich auf dem Weg zur Arbeit ereignet hat und außerhalb seines Willens liegt.
Im Falle eines Streiks werden die Aktionen im Voraus angekündigt. Dein Arbeitnehmer weiß daher, dass der öffentliche Verkehr gestört sein wird. Er hätte deshalb die notwendigen Maßnahmen ergreifen müssen, um seinen Arbeitsplatz zu erreichen. Deshalb bist du nicht verpflichtet, Lohn für die nicht geleisteten Stunden deiner Arbeitnehmer zu zahlen, die zu spät kommen oder nicht am Arbeitsplatz erscheinen, da diese Verspätung oder Abwesenheit nicht unerwartet ist.
Welche Alternativen sind möglich?
Wenn du diese Situationen vermeiden möchtest, kannst du mit deinem Arbeitnehmer eine Alternative vereinbaren.
Urlaub oder Zeitausgleich
Wenn dein Arbeitnehmer keine Lösung findet oder lieber nicht reist, kann er Urlaub nehmen (gesetzlicher Urlaub, Zeitausgleich usw.). Natürlich musst du als Arbeitgeber diesem Urlaubsantrag zustimmen.
Telearbeit
Wenn Telearbeit in deinem Unternehmen möglich ist, kannst du deinem Arbeitnehmer erlauben, während der Störungsperiode Telearbeit zu leisten.
Diese Erlaubnis ist sowohl für strukturelle Telearbeit als auch für gelegentliche Telearbeit möglich.
Wenn du in deinem Unternehmen noch keine Telearbeit eingeführt hast und dies tun möchtest, findest du alle erforderlichen Dokumente in unseren verschiedenen Paketen.
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