Der Tag der Veranstaltung
Ihr Arbeitnehmer hat das Recht, am Tag der feierlichen Kommunion seines Kindes oder an der Feier der säkularen Jugend teilzunehmen und an diesem Tag abwesend zu sein. Findet diese Veranstaltung an einem Sonntag, einem Feiertag oder einem üblichen arbeitsfreien Tag statt, erlaubt das Gesetz dem Arbeitnehmer jedoch, am üblichen Arbeitstag, der unmittelbar vor oder nach dem Veranstaltungstag liegt, abwesend zu sein.
Diese Regelungen gelten nicht für eine Erstkommunion oder eine private Kommunion.
… seiner eigenen Kinder
Unter „seinen eigenen Kindern“ versteht man das Kind Ihres Arbeitnehmers, das seines Ehepartners oder seines gesetzlich zusammenlebenden Partners.
Das adoptierte oder anerkannte leibliche Kind wird dem ehelichen Kind gleichgestellt. Ebenso wird die Person, mit der der Arbeitnehmer gesetzlich zusammenlebt, dem Ehepartner gleichgestellt.
Es wird nur ein Tag Kurzarbeit gewährt, auch wenn mehrere Kinder am selben Tag an einer Kommunion oder an einer Feier der säkularen Jugend teilnehmen. Dieser Tag wird also nicht vervielfacht, beispielsweise bei einer Kommunion von Zwillingen.
Unter welchen Bedingungen wird die Entlohnung aufrechterhalten?
Um Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen und gleichzeitig seine Entlohnung zu behalten, muss Ihr Arbeitnehmer folgende Bedingungen erfüllen:
- Sie vorher benachrichtigen oder zumindest so bald wie möglich
- Diesen Urlaub ausschließlich für die Veranstaltung nutzen, für die er gewährt wird
- Wegen seiner Abwesenheit keinen Lohnverlust erleiden
Sie können Ihren Arbeitnehmer nicht daran hindern, sein Recht auf Kurzarbeit auszuüben. Sie sind jedoch berechtigt, einen Nachweis zu verlangen.
Mehr Informationen?
Um alle Veranstaltungen zu entdecken, die Anspruch auf Kurzarbeit eröffnen, und um alle nützlichen Informationen zu diesem Thema zu erhalten, laden wir Sie ein, unser Dossier über Kurzarbeit zu konsultieren.