Von der Drittelzeitregel zur Zehntelzeitregel?
Derzeit muss ein Teilzeitarbeitnehmer außer in Ausnahmen mindestens ein Drittel der wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitarbeitnehmers derselben Arbeitnehmerkategorie im Unternehmen leisten. Wenn in Ihrem Unternehmen keine Vollzeitbeschäftigten derselben Kategorie tätig sind, müssen Sie die im Tätigkeitssektor geltende Arbeitszeit als Referenz nehmen.
Beispiel
Wenn die Vollzeitarbeitszeit in Ihrem Unternehmen auf 38 Stunden pro Woche festgelegt ist, müssen Ihre Teilzeitarbeitnehmer grundsätzlich mindestens 12 Stunden und 40 Minuten arbeiten.
Ab dem 1. Juni 2026 wird diese minimale wöchentliche Arbeitszeit auf ein Zehntel der Vollzeitarbeitszeit reduziert.
Konkret gilt, wenn die Vollzeitarbeitszeit in Ihrem Unternehmen festgelegt ist auf:
- 40 Stunden/Woche: Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt mindestens 4 Stunden
- 38 Stunden/Woche : Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt mindestens 3 Stunden und 48 Minuten
Wie verhält es sich mit der 3-Stunden-Regel?
Die Regel, die eine minimale Arbeitszeit von 3 Stunden pro Arbeitseinsatz vorsieht, bleibt jedoch unverändert.
Jeder Arbeitseinsatz darf daher nicht kürzer als 3 Stunden sein. Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel:
- Einerseits sind bestimmte Arbeitnehmerkategorien von dieser Regel ausgenommen
- Andererseits haben einige Sektoren Tarifverträge abgeschlossen, die Abweichungen erlauben
Müssen Ihre Teilzeitverträge geändert werden?
Ja, wenn Sie die im Vertrag Ihres Teilzeitarbeitnehmers festgelegte wöchentliche Arbeitszeit reduzieren möchten, insbesondere um sie auf eine Zehntelzeit zu senken. In diesem Fall müssen Sie zuvor die Zustimmung Ihres Arbeitnehmers einholen und eine Vertragsänderung vereinbaren.
Mit anderen Worten: Die derzeit laufenden Teilzeitverträge in Ihrem Unternehmen werden ab dem 1. Juni 2026 nicht automatisch angepasst, ohne dass Sie tätig werden.
Inkrafttreten?
Ursprünglich für den 1. April 2026 vorgesehen, treten diese neuen Maßnahmen nun ab dem 1. Juni 2026 in Kraft.
Was tut Securex für Sie?
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Quelle
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Gesetzentwurf „Verschiedene Bestimmungen zur Arbeit“, DOC 56 1324/008 (24. April 2026) und DOC 56 1324/009 (30. April 2026).