Der eine Student ist nicht der andere
Früher durfte man einen Studenten unter bestimmten Bedingungen über Studentenarbeit einstellen, sobald dieser nicht vollzeitpflichtig in der Schulpflicht war.
Studenten sind nicht mehr vollzeitpflichtig, wenn:
- sie 16 Jahre alt sind oder
- sie mindestens 15 Jahre alt sind und die ersten zwei Schuljahre der Sekundarstufe besucht haben. Das „Besuchen“ des zweiten Jahres der Sekundarstufe reicht dafür aus. Der Student muss in diesem zweiten Jahr nicht „bestanden“ haben.
Dies wurde nun geändert.
Student ab 15 Jahren auch mit Vollzeitschulpflicht
Ab sofort kann man einen Studenten über Studentenarbeit ab 15 Jahren einstellen, selbst wenn dieser noch vollzeitpflichtig in der Schulpflicht ist. Die Bedingung, dass der Student mindestens die ersten zwei Jahre der Sekundarstufe besucht haben muss, fällt somit weg.
Natürlich müssen auch alle anderen Bedingungen der Studentenarbeit eingehalten werden.
Mehr lesen: „Dossier Studentenarbeit“
Darüber hinaus sieht das Gesetz auch einen zusätzlichen Schutz für 15-jährige Studenten vor.
Schutzmaßnahmen für Studenten
Nur für Studenten von 15 Jahren
Diese Studenten dürfen nur leichte Arbeit verrichten. Was dies konkret bedeutet, wurde in einem königlichen Erlass festgelegt, der im Staatsblatt vom 4. Mai 2026 veröffentlicht wurde.
An einem Schultag darf maximal 2 Stunden gearbeitet werden. Während einer Schulperiode darf wöchentlich maximal 12 Stunden gearbeitet werden. Während einer Ferienperiode gelten diese Beschränkungen nicht. Eine Ferienperiode ist ein Zeitraum, in dem mindestens eine Woche keine Schulaktivität stattfindet, wie z. B. die Osterferien.
Zwischen zwei Arbeitstagen müssen mindestens 14 aufeinanderfolgende Stunden Ruhe eingehalten werden. Für Studenten ab 16 Jahren sind es nur 12 Stunden.
Was ist leichte Arbeit?
Darunter versteht man nicht-industrielle Arbeit leichter Art.
Damit sind die folgenden Tätigkeiten gemeint, die keine spezielle Ausbildung erfordern und die nicht mit oder an mechanischen Arbeitsmitteln ausgeführt werden:
- Hilfe am Empfang und als Garderobenpersonal
- Regalauffüller
- Verkaufsassistent in Einzelhandelsgeschäften
- Logistische Tätigkeiten, nämlich: Empfang, Lagerung, Wiegen, Verpacken, Etikettieren, Vorbereitung von Bestellungen, Verwaltung von Vorräten oder Versand von Rohstoffen, Waren oder Produkten
- Leichte Reinigungsarbeiten, das sind Tätigkeiten mit geringer körperlicher Belastung, die wenig Kraft erfordern und von kurzer Dauer sind, darunter Staubwischen, Abwaschen, Staubsaugen oder Wischen kleiner Räume, Müllbehälter leeren, Fenster auf Handhöhe putzen, leichte Sanitärreinigung
- Leichte organisatorische Tätigkeiten im Pflegebereich, nämlich: Austeilen und Abräumen von Mahlzeiten und Getränken.
Außerdem dürfen die oben genannten Tätigkeiten die Sicherheit, Gesundheit oder Entwicklung der jugendlichen Arbeitnehmer von 15 Jahren, die noch vollzeitpflichtig in der Schule sind, nicht beeinträchtigen.
Darüber hinaus dürfen diese Tätigkeiten weder ihren regelmäßigen Schulbesuch, ihre Teilnahme an von der zuständigen Behörde genehmigten Programmen zur Berufsorientierung oder Berufsausbildung noch ihre Möglichkeiten, den erteilten Unterricht voll auszunutzen, behindern.
Für alle Studenten bis 18 Jahre
Für alle Studenten zwischen 15 und 18 Jahren gibt es mehrere Bestimmungen bezüglich der Begrenzung der Arbeitszeit, des Verbots von Nacht- und Sonntagsarbeit. Die bestehenden Beschränkungen für die Beschäftigung aller Studenten zwischen 15 und 18 Jahren bleiben somit unverändert in Kraft.
Die wichtigsten Schutzmaßnahmen für jugendliche Arbeitnehmer sind:
- Maximale Arbeitszeit von 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche. Dieses Maximum gilt für alle Arbeitgeber zusammen, bei denen der jugendliche Arbeitnehmer beschäftigt ist. Es ist also nicht möglich, beispielsweise zweimal 25 Stunden bei zwei verschiedenen Arbeitgebern zu arbeiten.
- Grundsätzlich dürfen keine Leistungen zwischen 20 und 6 Uhr erbracht werden (Verbot der Nachtarbeit).
- Pro Arbeitstag mindestens 30 Minuten Pause, wenn der Student mehr als 4,5 Stunden arbeitet, und mindestens 1 Stunde Pause, wenn der Arbeitstag länger als 6 Stunden dauert. In diesem letzten Fall muss der Student mindestens eine halbe Stunde Pause am Stück nehmen können.
- Verbot von Überstunden, außer in Fällen höherer Gewalt.
- Grundsätzlich gilt ein Verbot der Arbeit an Sonn- oder Feiertagen.
- Zusätzlicher Ruhetag am Tag vor oder nach dem Sonntag. Sie haben also immer Anspruch auf ein Wochenende von mindestens 2 Tagen (entweder Samstag und Sonntag oder Sonntag und Montag).
- Besondere Sicherheitsvorschriften und das Verbot, unter gefährlichen Arbeitsbedingungen zu arbeiten.
Neben bestimmten spezifischen Ausnahmen von diesen Regeln gibt es auch sektorspezifische Abweichungen. Denken Sie dabei an die Arbeitszeit im PC 302. So dürfen jugendliche Arbeitnehmer über sechzehn Jahre in der Gastronomie nur bis 23 Uhr beschäftigt werden.
Um zu wissen, was in Ihrem Sektor gilt, konsultieren Sie am besten die Bestimmungen Ihres paritätischen Ausschusses auf Lex4You.
Sanktionen
Wenn Sie die Bedingungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern ab 15 Jahren mit Vollzeitschulpflicht nicht einhalten, können Sie strafrechtlich mit einer Sanktion der Stufe 2 belegt werden:
- Entweder eine strafrechtliche Geldbuße von 500 Euro bis 5.000 Euro
- Oder eine administrative Geldbuße von 250 Euro bis 2.500 Euro
Diese Bußen werden zudem mit der Anzahl der betroffenen Minderjährigen multipliziert.
Inkrafttreten
Die Maßnahme wird am 14. Mai 2026 in Kraft treten, zehn Tage nach der Veröffentlichung des königlichen Erlasses, in dem „leichte Arbeit“ für 15-jährige Studenten festgelegt wurde.
Was macht Securex für Sie?
Wenn Sie hierzu noch Fragen haben, zögern Sie nicht, Ihren Rechtsberater über myHr@securex.be zu kontaktieren.