Wann haben Sie als Arbeitgeber Anspruch auf diese Prämie?
Sie haben Anspruch auf die erhöhte Wiedereingliederungsprämie von 3.000 Euro, wenn Sie:
- einen Arbeitnehmer oder Arbeitslosen einstellen oder die Arbeit über eine sogenannte progressive Wiedereingliederung wieder aufnehmen lassen, der mindestens ein Jahr arbeitsunfähig (invalid) ist. Der Arbeitnehmer darf die Arbeit also nicht in Vollzeit aufnehmen oder beginnen.
- den Arbeitnehmer die Arbeit progressiv wieder aufnehmen lassen oder eine angepasste Arbeit nach Zustimmung des amtsärztlichen Beraters der Krankenkasse des Arbeitnehmers wieder aufnehmen lassen.
- den Arbeitnehmer mindestens drei Monate beschäftigen.
Diese Maßnahme gilt sowohl für Arbeitnehmer, die bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit bereits bei Ihnen beschäftigt waren, als auch für neu eingestellte Arbeitnehmer. In beiden Fällen muss die Arbeitsunfähigkeit mindestens ein Jahr gedauert haben. Die Wiedereingliederung ist somit sowohl beim ursprünglichen Arbeitgeber als auch bei einem neuen Arbeitgeber möglich.
Die Maßnahme ist mit dem Sozialversicherungssystem der Selbstständigen vereinbar. Wenn Sie also einen arbeitsunfähigen Selbstständigen als Arbeitnehmer einstellen, haben Sie ebenfalls Anspruch auf diese Prämie, sofern die weiteren Bedingungen erfüllt sind.
Sie haben nur Anspruch auf die erhöhte Prämie von 3.000 Euro unter der Voraussetzung, dass sowohl der Zeitraum, der durch die Genehmigung des amtsärztlichen Beraters abgedeckt ist, als auch die Wiedereingliederung durch den invaliden anerkannten Berechtigten beim Arbeitgeber auf Grundlage dieser Genehmigung frühestens am 1. November 2026 beginnen.
Was ist „angepasste Arbeit“ oder „progressive Wiedereingliederung“?
Wenn ein Arbeitnehmer nach einer Phase der Arbeitsunfähigkeit die Arbeit teilweise wieder aufnehmen möchte, kann er entweder vorübergehend weniger arbeiten oder vorübergehend eine andere Funktion ausüben. Wenn Ihr Arbeitnehmer dafür die Zustimmung des amtsärztlichen Beraters der Krankenkasse erhält, behält er auch seine Leistung. Diese Leistung bleibt dann für die Tage oder Tagesabschnitte erhalten, an denen er nicht arbeitet.
Weitere Informationen zur progressiven Wiedereingliederung oder einer Wiedereingliederung durch angepasste Arbeit finden Sie in unserem Dossier.
Welche Arbeitsverträge kommen in Betracht?
Erfüllt Ihr Arbeitnehmer die Bedingungen? Dann muss er die vom Arzt der Krankenkasse genehmigte Arbeit für mindestens drei Monate ausüben. Für Arbeitgeber aus dem Privatsektor kommen folgende Arbeitsverträge in Betracht:
- Ein Arbeitsvertrag für unbestimmte Dauer
- Ein Arbeitsvertrag für bestimmte Dauer, der bei Beginn der genehmigten Arbeit eine Dauer von mindestens drei Monaten hat
- Ein Vertrag für eine duale Ausbildung, der bei Beginn der genehmigten Arbeit eine Dauer von mindestens drei Monaten hat
Kommt jede Beschäftigung für eine Prämie in Betracht?
Nein, im Entwurf des königlichen Erlasses werden folgende Beschäftigungsformen ausgeschlossen:
- Eine Beschäftigung in einem Unternehmen aus PC 327 für beschützende Werkstätten, soziale Werkstätten und Werkstätten für besondere Zwecke
- Eine Beschäftigung als Flexijobber
- Eine Beschäftigung als Gelegenheitsarbeiter
- Eine Beschäftigung, die bereits vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit begonnen hat und für die die Anwendung des RSVZ-Gesetzes vom 27. Juni 1969 auf den Bereich der medizinischen Versorgung beschränkt ist hinsichtlich der obligatorischen Kranken- und Invaliditätsversicherung
- Eine Beschäftigung als freiwilliger Feuerwehrmann, freiwilliger Sanitäter oder Freiwilliger des Zivilschutzes
Wo beantragen Sie die Prämie?
Die Prämie können Sie über die Krankenkasse beantragen, bei der Ihr Arbeitnehmer angeschlossen ist. Dies ist frühestens nach drei Monaten Beschäftigung möglich.
Den Antrag müssen Sie ausschließlich elektronisch einreichen. Pro Arbeitnehmer haben Sie nur Anspruch auf eine Prämie.
Die Krankenkasse zahlt die Prämie spätestens am Ende des zweiten Kalendermonats nach dem Kalendermonat, in dem Sie den Antrag eingereicht haben. Beantragen Sie die Prämie im Dezember 2026? Dann muss die Krankenkasse die Prämie spätestens am 28. Februar 2027 auszahlen.
Der letzte Antragstermin ist zwei Jahre nach dem dritten Monat der genehmigten Arbeit. Beantragen Sie die Prämie für einen Arbeitnehmer, der die Arbeit im November 2026 wieder aufgenommen hat? Dann müssen Sie die Prämie spätestens am 31. Januar 2029 beantragen.
Inkrafttreten
Es handelt sich um einen Gesetzesentwurf, der bereits in der Plenarsitzung des Parlaments genehmigt wurde. Nach der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt ist das Inkrafttreten ab dem 1. November 2026 vorgesehen.
Quelle