Diese Beträge beeinflussen die Gültigkeit einer Konkurrenzklausel, einer Schulungsklausel und einer Schiedsgerichtsvereinbarung. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über diese Änderungen für 2026.
Konkurrenzklausel (Art. 65, 86 und 104)
Die Konkurrenzklausel wird in den Arbeitsverträgen für Angestellte und Arbeiter als nicht existent betrachtet, wenn das Bruttojahresgehalt 44.447 Euro nicht überschreitet.
Liegt das Bruttojahresgehalt zwischen 44.447 Euro und 88.895 Euro , darf die Klausel nur auf die Kategorien von Funktionen oder Positionen angewendet werden, die durch einen im paritätischen Ausschuss oder Unterausschuss geschlossenen Tarifvertrag festgelegt sind.
Überschreitet das Bruttojahresgehalt 88.895 Euro , kann die Konkurrenzklausel rechtsgültig im Arbeitsvertrag für Angestellte und Arbeiter eingetragen werden, es sei denn, die Funktionen sind in einem im paritätischen Ausschuss oder Unterausschuss geschlossenen Tarifvertrag ausgeschlossen.
Für Handelsvertreter wird die Konkurrenzklausel ebenfalls als nicht existent betrachtet, wenn das Bruttojahresgehalt 44.447 Euro nicht überschreitet.
In den Verträgen, in denen das Bruttojahresgehalt diesen Betrag überschreitet, unterliegt die Gültigkeit jeder Konkurrenzklausel einer dreifachen Bedingung: Sie muss sich auf ähnliche Tätigkeiten beziehen, darf zwölf Monate nicht überschreiten und sich auf das Gebiet beschränken, in dem der Handelsvertreter seine Tätigkeiten ausübt.
Schiedsgerichtsvereinbarung (Art. 69)
Die Arbeitnehmer und ihre Arbeitgeber dürfen sich nicht im Voraus verpflichten, Streitigkeiten, die aus dem Vertrag entstehen können, Schiedsrichtern vorzulegen.
Dieses Verbot gilt jedoch nicht für Angestellte, deren Bruttojahresgehalt über 88.895 Euro liegt und die mit der täglichen Verwaltung des Unternehmens betraut sind oder in einer Abteilung oder Betriebseinheit des Unternehmens eine Managementverantwortung tragen, die mit der für das gesamte Unternehmen vergleichbar ist.
Schulungsklausel (Art. 22bis)
Die Schulungsklausel wird als nicht existent betrachtet, wenn das Bruttojahresgehalt des Arbeitnehmers 44.447 Euro nicht überschreitet. Sie ist gültig, wenn das Bruttojahresgehalt höher ist als 44.447 Euro und auch die anderen durch das Gesetz auferlegten Bedingungen erfüllt sind.
Schulungsklausel für Engpassberufe
Die Lohnobergrenze gilt nicht, wenn die Schulungsklausel sich auf eine Ausbildung für einen Beruf oder eine Funktion bezieht, die auf den Listen der Engpassberufe oder schwer zu besetzenden Funktionen der Regionen aufgeführt ist. Sie können also eine Schulungsklausel mit einem Arbeitnehmer abschließen, der einen Engpassberuf oder eine schwer zu besetzende Funktion ausübt, auch wenn der Arbeitnehmer weniger als 44.447 Euro pro Jahr verdient.
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