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Die Arbeitswiederherstellungsprämie in Höhe von 1.725 Euro kann auf unbestimmte Zeit beantragt werden.

Wenn ein Arbeitnehmer mit einer Invalidität die Teilzeitarbeit wiederaufnimmt, haben Sie als Arbeitgeber seit dem 1. April 2023 Anspruch auf eine Prämie für die Wiederaufnahme der Arbeit. Diese Wiederaufnahme muss jedoch mit Genehmigung des Amtsarztes der Krankenkasse erfolgen. Diese Möglichkeit wird nun auf unbestimmte Zeit verlängert.

Diese KI-generierte Übersetzung kann Fehler enthalten und stellt keine Rechtsberatung dar. Genauere Informationen finden Sie in der niederländischen oder französischen Version oder bei Ihrem Securex-Rechtsberater.

Wann haben Sie als Arbeitgeber Anspruch auf diese Prämie? 

Sie haben Anspruch auf diese Wiedereingliederungsprämie, wenn Sie  

  • einen Arbeitnehmer oder Arbeitslosen einstellen, der mindestens ein Jahr arbeitsunfähig (invalid) ist, oder die Arbeit über eine sogenannte progressive Wiedereingliederung wieder aufnehmen lässt. Der Arbeitnehmer darf die Arbeit also nicht vollzeit aufnehmen oder beginnen.
  • den Arbeitnehmer die Arbeit progressiv wieder aufnehmen lässt oder eine angepasste Arbeit nach Genehmigung des Amtsarztes der Krankenkasse des Arbeitnehmers wieder aufnehmen lässt. 
  • den Arbeitnehmer mindestens drei Monate im Dienst hält 

Diese Maßnahme gilt sowohl für Arbeitnehmer, die zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit bereits bei Ihnen beschäftigt waren, als auch für neu eingestellte Arbeitnehmer. In beiden Fällen muss die Arbeitsunfähigkeit mindestens ein Jahr dauern. Die Wiedereingliederung ist also sowohl beim ursprünglichen Arbeitgeber als auch bei einem neuen Arbeitgeber möglich.  

Die Maßnahme ist mit dem sozialen Sicherheitssystem der Selbstständigen kompatibel. Wenn Sie also einen arbeitsunfähigen Selbstständigen als Arbeitnehmer einstellen, haben Sie ebenfalls Anspruch auf diese Prämie, sofern die anderen Bedingungen erfüllt sind. 

Achtung: Als Arbeitgeber haben Sie nur Anspruch auf diese Prämie, wenn es sich um eine neue Wiedereingliederung ab dem 1. April 2023 handelt. Eine Verlängerung nach dem 1. April 2023 einer bereits genehmigten Wiedereingliederung vor dem 1. April 2023 ist nicht für die Prämie berechtigt. 

Was ist “angepasste Arbeit” oder “progressive Wiedereingliederung”? 

Wenn ein Arbeitnehmer nach einer Phase der Arbeitsunfähigkeit die Arbeit teilweise wieder aufnehmen möchte, kann er entweder vorübergehend weniger arbeiten oder vorübergehend eine andere Funktion ausüben. Wenn Ihr Arbeitnehmer dafür die Genehmigung des Amtsarztes der Krankenkasse erhält, behält er auch seine Leistung. Diese Leistung bleibt für die Tage oder Tageshälften erhalten, an denen er nicht arbeitet. 

Weitere Informationen zur progressiven Wiedereingliederung oder zur Wiedereingliederung über angepasste Arbeit finden Sie in unserem Dossier

Welche Arbeitsverträge kommen in Betracht? 

Erfüllt Ihr Arbeitnehmer die Voraussetzungen? Dann muss er die Arbeit, die vom Arzt der Krankenkasse genehmigt wurde, für mindestens drei Monate ausführen. Für Arbeitgeber aus dem privaten Sektor kommen folgende Arbeitsverträge in Betracht: 

  • Ein Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit 
  • Ein Arbeitsvertrag auf bestimmte Zeit der zu Beginn der genehmigten Arbeit eine Dauer von mindestens drei Monaten hat
  • Ein Vertrag für eine wechselnde Ausbildung der zu Beginn der genehmigten Arbeit eine Dauer von mindestens drei Monaten hat

Kommt jede Beschäftigung für eine Prämie in Betracht? 

Nein, im Entwurf des königlichen Erlasses werden folgende Formen der Beschäftigung ausgeschlossen:    

  • Eine Beschäftigung in einem Unternehmen aus PC 327 für geschützte Werkstätten, soziale Werkstätten und Maßarbeitsunternehmen 
  • Eine Beschäftigung als Flexijobber 
  • Eine Beschäftigung als Gelegenheitsarbeiter  
  • Eine Beschäftigung, die bereits vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit begonnen hat und für die die Anwendung des RSZ-Gesetzes vom 27. Juni 1969 auf den Sektor der medizinischen Versorgung beschränkt ist was die obligatorische Kranken- und Invaliditätsversicherung betrifft 
  • Eine Beschäftigung als freiwilliger Feuerwehrmann, freiwilliger Sanitäter oder freiwilliger Helfer des Zivilschutzes 

Wo beantragen Sie die Prämie? 

Die Prämie können Sie über die Krankenkasse, bei der Ihr Arbeitnehmer angeschlossen ist, beantragen. Dies kann frühestens nach drei Monaten Beschäftigung erfolgen. 

Die Antragstellung müssen Sie elektronisch einreichen. Sie haben pro Arbeitnehmer nur Anspruch auf eine Prämie.  

Die Krankenkasse zahlt die Prämie spätestens am Ende des zweiten Kalendermonats nach dem Kalendermonat, in dem Sie den Antrag eingereicht haben. 

Beantragen Sie die Prämie im Oktober 2025? Dann muss die Krankenkasse die Prämie spätestens am 31. Dezember 2025 auszahlen. 

Das letzte Antragsdatum ist zwei Jahre nachdem die dritte Monat genehmigte Arbeit geleistet wurde. 

Beantragen Sie die Prämie für einen Arbeitnehmer, der die Arbeit im Oktober 2025 wieder aufgenommen hat? Dann müssen Sie die Prämie spätestens am 31. Dezember 2027 beantragen. 

Antrag einreichen

Sie können dies über diesen Link tun

Wenn Sie den Antrag dennoch gerne auf Papier einreichen möchten, senden Sie diesen Antrag an: 

Nationales Intermutualistisches Kollegium 

Manhattan Center – 7. Etage 

Bolwerklaan 21 Bus 7 

1210 Sint-Joost-Ten-Node

Bitte beachten Sie! Ab dem 1. Januar 2026 können Sie keinen Antrag mehr auf Papier einreichen.

Quelle

  • Kapitel 2 von Titel 10 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2023
  • Königlicher Erlass vom 28. September 2025 zur Änderung des königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des Gesetzes über die obligatorische Versicherung für medizinische Versorgung und Leistungen, koordiniert am 14. Juli 1994 hinsichtlich der Wiedereingliederungsprämie, BS 9. Oktober 2025.