Sommerausgabe des Programmgesetzes: Viel Neues unter der Sonne, auch für pensionierte Selbstständige
Die Sommerausgabe des Programmgesetzes bringt zahlreiche Neuerungen in verschiedenen Bereichen. So gibt es neue Beitragsregelungen für Selbstständige, die das gesetzliche Pensionsalter erreicht haben, jedoch keine Altersrente oder lediglich eine Hinterbliebenenrente beziehen. Wenn Sie nach Erreichen Ihres Pensionsalters aktiv bleiben, können Sie ab dem 1. Oktober 2025 Renten- und andere soziale Rechte aufbauen.
Was ist die aktuelle Regelung?
Sind Sie derzeit pensioniert und erhalten keine Altersrente oder lediglich eine Hinterbliebenenrente? In diesem Fall können Sie im Selbstständigenstatus derzeit keine zusätzlichen Rentenansprüche aufbauen, es sei denn, Sie erzielen als Selbstständiger ein Einkommen, das die Mindestgrenze von 17.008,88 Euro überschreitet. Ab dem 1. Oktober 2025 wird sich dies ändern und es wird möglich sein.
Hier geben wir Ihnen einen Überblick über die drei Situationen, die sich ab dem 1. Oktober 2025 ergeben können:
- Ihre Beiträge ändern sich ab dem 1. Oktober 2025.
- Ihre Beiträge ändern sich grundsätzlich, jedoch wählen Sie eine Opt-out-Option.
- Ihre Beiträge bleiben unverändert.
Mehr über das gesetzliche Pensionsalter und Ihre Altersrente erfahren Sie auf socialsecurity.be.
Lesen Sie mehr: 'Was ändert das Programmgesetz für Arbeitgeber?'
Welche Selbstständigen zahlen ab dem 1. Oktober 2025 andere Beiträge?
A. Pensionsalter ohne Alters- und Hinterbliebenenrente
Höhere Mindestbeiträge
Haben Sie das gesetzliche Pensionsalter erreicht, ohne dass Ihnen tatsächlich eine Altersrente oder Hinterbliebenenrente ausgezahlt wird? Dann unterliegen Sie ab dem vierten Quartal 2025 denselben Beiträgen wie ein Selbstständiger im Hauptberuf*. Sie zahlen dann die regulären Beiträge von 20,5 %. Wie bei einem Selbstständigen im Hauptberuf wird ein Mindesteinkommen von 17.008,88 Euro (Betrag 2025) angenommen, was einer Mindestbeitragszahlung von 907,45 Euro pro Quartal entspricht.
* Für den mitarbeitenden Partner im Maxistatus und den Primostarter gelten die für sie anwendbaren Mindestgrenzen.
Die Mindestgrenzen im Jahr 2025:
- Selbstständiger im Hauptberuf: 17.008,88 Euro
- Maxistatus mitarbeitender Partner: 7.472,00 Euro
- Primostarter: 8.783,48 Euro
Ihre Sozialbeiträge werden ab dem 1. Oktober 2025 wie folgt berechnet:
- 20,50 % bis zur Zwischenobergrenze von 73.447,52 Euro (2025) und auf einem Mindesteinkommen von 17.008,88 Euro (2025).
- 14,16 % auf den Teil Ihrer Berufseinkünfte, der die Zwischenobergrenze von 73.447,52 Euro (2025) übersteigt, ohne die absolute Obergrenze von 108.238,40 Euro (2025) zu überschreiten.
Rechnen Sie damit, dass Ihr endgültiges Einkommen von 2025 niedriger sein wird als das Einkommen, auf dessen Grundlage wir Ihre Sozialbeiträge berechnen? Dann können Sie eine Reduzierung der vorläufigen Beiträge beantragen.
Lesen Sie mehr: 'Meine Sozialbeiträge senken'
Möchtest du das aktuelle Beitragssystem weiterhin nutzen? Dann könntest du die Opt-out-Option in Betracht ziehen, die wir weiter unten in diesem Artikel besprechen.
Aufbau von sozialen Rechten
Durch die Zahlung höherer Beiträge bauen Sie ab dem 1. Oktober 2025 zusätzliche Rentenansprüche als Selbstständiger auf. Darüber hinaus haben Sie auch Anspruch auf folgende soziale Rechte:
- Leistung für die Pflege von Angehörigen
- Vaterschafts- und Geburtsleistungen
- Trauerleistungen
- Rückerstattung von Krankheitskosten
- Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit für 6 Monate
Diese neue Regelung tritt automatisch am 1. Oktober 2025 in Kraft.
B. Pensionsalter mit nur Hinterbliebenenrente
Haben Sie das gesetzliche Pensionsalter erreicht und erhalten nur eine Hinterbliebenenrente, jedoch keine Altersrente? Dann zahlen Sie bis einschließlich des dritten Quartals 2025 einen reduzierten Beitragssatz (14,70 %) und es gilt eine Grenze, unterhalb derer Sie keine Beiträge schulden müssen.
Höhere Mindestbeiträge
Ab dem vierten Quartal 2025 werden Sie jedoch denselben Beitrag wie ein Selbstständiger im Hauptberuf schulden. Sowohl der reguläre Beitragssatz von 20,5 % als auch die Mindestgrenze eines Selbstständigen im Hauptberuf (17.008,88 Euro in 2025) werden anwendbar sein. Für den mitarbeitenden Partner im Maxistatus und den Primostarter gelten die für sie anwendbaren Mindestgrenzen.
Ihre Sozialbeiträge werden ab dem 1. Oktober 2025 wie folgt berechnet:
- 20,50 % bis zur Zwischenobergrenze von 73.447,52 Euro (2025) und auf einem Mindesteinkommen von 17.008,88 Euro (2025);
- 14,16 % auf den Teil Ihrer Berufseinkünfte, der die Zwischenobergrenze von 73.447,52 Euro (2025) übersteigt, ohne die absolute Obergrenze von 108.238,40 Euro (2025) zu überschreiten.
Sie können eine Reduzierung Ihrer vorläufigen Beiträge beantragen. Dennoch darf der reduzierte Beitrag nicht niedriger sein als der Mindestbeitrag eines Selbstständigen im Hauptberuf.
Lesen Sie mehr: 'Meine Sozialbeiträge senken'
Möchtest du das aktuelle Beitragssystem weiterhin nutzen? Dann könntest du die Opt-out-Option in Betracht ziehen, die wir weiter unten in diesem Artikel besprechen.
Aufbau von sozialen Rechten
Ab dem 1. Oktober 2025 zahlen Sie also einen Beitrag von 20,5 %, mindestens auf der Mindestgrenze eines Selbstständigen im Hauptberuf. Demgegenüber steht, dass Sie zusätzliche Rentenansprüche als Selbstständiger aufbauen.
Sie können Ihre Hinterbliebenenrente kumulieren mit:
- Der Leistung für die Pflege von Angehörigen
- Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit (maximal sechs Monate)
Die Hinterbliebenenrente ist nicht mit der Trauerleistung kombinierbar.
Diese neue Regelung tritt automatisch am 1. Oktober 2025 in Kraft.
C. Ausgesetzte Hinterbliebenenrente
Du hast das Pensionsalter erreicht, aber deine Hinterbliebenenrente wird komplett ausgesetzt, weil du die erlaubten Grenzen überschreitest. Ab dem 01. Oktober 2025 bist du als Selbstständiger im Hauptberuf beitragspflichtig.
Deine Sozialbeiträge werden dann so berechnet:
- 20,50 % bis zur Zwischenobergrenze von 73.447,52 Euro (2025) und auf ein Mindesteinkommen von 17.008,88 Euro (2025);
- 14,16 % auf den Teil deines Berufseinkommens, der die Zwischenobergrenze von 73.447,52 Euro (2025) übersteigt, ohne die absolute Obergrenze von 108.238,40 Euro (2025) zu überschreiten.
In dieser Situation kannst du nur zusätzliche Rentenansprüche als Selbstständiger aufbauen, wenn du einen Beitragssatz von 20,5 % auf mindestens die Mindestgrenze zahlst, egal wie hoch deine tatsächlichen Berufseinkünfte sind.
Die Mindestgrenzen im Jahr 2025:
- Selbstständiger im Hauptberuf: 17.008,88 Euro
- Maxistatus mitarbeitender Partner: 7.472,00 Euro
- Primostarter: 8.783,48 Euro
Diese neue Regelung tritt automatisch am 1. Oktober 2025 in Kraft.
Opt-out, um im alten System zu bleiben
Nicht jeder wird bereit sein, höhere Beiträge zu zahlen. Daher sieht das Programmgesetz vor, dass Sie auf das neue System verzichten können. Mit einem solchen Opt-out können Sie weiterhin im alten System Beiträge zahlen. Diese Wahl ist nicht endgültig und kann jederzeit rückgängig gemacht werden.
A. Pensionsalter ohne Alters- und Hinterbliebenenrente
Haben Sie das gesetzliche Pensionsalter erreicht, ohne tatsächlich eine Altersrente oder Hinterbliebenenrente zu beziehen? Dann unterliegen Sie grundsätzlich ab dem 1. Oktober 2025 denselben Beiträgen wie ein Selbstständiger im Hauptberuf. Sie können jedoch wählen (Opt-out), im alten System zu bleiben.
Sie können Ihre Wahl für das Opt-out Securex mitteilen, indem Sie das Antragsformular „Opt-out 1“ ausgefüllt und unterschrieben einsenden:
- Per E-Mail an mybusiness@securex.be
- Per Post an Verenigde-Natieslaan 1, 9000 Gent
In diesem Fall werden Ihre Sozialbeiträge ab dem 1. Oktober 2025 wie folgt berechnet:
- Ihr Berufseinkommen liegt unter 3.763,51 Euro (Grenze 2025): Sie zahlen keine Sozialbeiträge, es gibt keinen Mindestbeitrag.
- Ihr Berufseinkommen erreicht 3.763,51 Euro (Grenze 2025):
- Sie zahlen 20,5 % bis zur Zwischenobergrenze von 73.447,52 Euro (2025);
- Sie zahlen 14,16 % auf den Teil Ihrer Berufseinkünfte über der Zwischenobergrenze von 73.447,52 Euro (2025), ohne die absolute Obergrenze von 108.238,40 Euro (2025) zu überschreiten.
Rechnen Sie damit, dass Ihr endgültiges Einkommen von 2025 niedriger sein wird als das Einkommen, auf dessen Grundlage wir Ihre Sozialbeiträge berechnen? Dann können Sie eine Reduzierung der vorläufigen Beiträge beantragen.
Lesen Sie mehr: 'Meine Sozialbeiträge senken'
Welche sozialen Rechte baue ich auf, wenn ich mich für ein Opt-out entscheide?
Wenn Ihr Berufseinkommen über der Mindestgrenze liegt (als Selbstständiger im Hauptberuf, mitarbeitender Partner im Maxistatus oder Primostarter), können Sie folgende Rechte aufbauen:
- Zusätzliche Rentenansprüche
- Rückerstattung von Krankheitskosten
- Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit (maximal 6 Monate)
Wenn Ihre gesetzlich geschuldeten vorläufigen Sozialbeiträge mindestens gleich hoch sind wie die von einem Selbstständigen im Hauptberuf, haben Sie auch Anspruch auf folgende soziale Rechte:
- Leistung für die Pflege von Angehörigen
- Vaterschafts- und Geburtsleistungen
- Trauerleistungen
Kann ich später doch noch ins neue System wechseln?
Ja, das kann ausdrücklich oder automatisch geschehen. Das Opt-out (d.h. Anwendung des alten Systems) kann nämlich auf zwei Arten enden.
Sie entscheiden sich ausdrücklich für ein Opt-in.
Sie können selbst entscheiden, ob Sie ins neue System wechseln möchten. Diese Wahl hat erst ab dem folgenden Kalenderjahr Wirkung.
Beispiel (keine Altersrente und keine Hinterbliebenenrente)
Sie teilen am 1. September 2026 mit, dass Sie auf das Opt-out verzichten. Sie wechseln dann erst ab dem 1. Januar 2027 ins neue System.
Sie geben Ihre Wahl Securex bekannt, indem Sie per E-Mail an mybusiness@securex.be oder per Post an Verenigde-Natieslaan 1, 9000 Gent schreiben.
Vermutung des Verzichts
Wenn Ihre vorläufigen Sozialbeiträge genauso hoch sind wie die eines Selbstständigen im Hauptberuf (d.h. mit Aufbau sozialer Rechte), endet das Opt-out automatisch. Sie behalten die von Ihnen aufgebauten sozialen Rechte.
Wenn Sie reduzierte Sozialbeiträge zahlen (d.h. Sie bauen keine sozialen Rechte auf), aber Ihre endgültigen Beiträge genauso hoch sind wie der Mindestbeitrag für einen Selbstständigen im Hauptberuf, endet das Opt-out und Sie haben dennoch Rentenansprüche aufgebaut. Wenn die von Ihnen gezahlten reduzierten Sozialbeiträge noch genauso hoch sind wie der Mindestbeitrag für einen Selbstständigen im Hauptberuf, können auch andere soziale Rechte gewährt werden.
B. Pensionsalter mit nur Hinterbliebenenrente
Auch wenn Sie das gesetzliche Pensionsalter erreicht haben und nur eine Hinterbliebenenrente erhalten, können Sie über ein Opt-out wählen, im alten System zu bleiben.
Sie können Ihre Wahl für das Opt-out Securex mitteilen, indem Sie das Antragsformular „Opt-out 2“ ausgefüllt und unterschrieben einsenden:
- Per E-Mail an mybusiness@securex.be
- Per Post an Verenigde-Natieslaan 1, 9000 Gent
Ihre Sozialbeiträge werden dann ab dem 1. Oktober 2025 wie folgt berechnet:
- Es sind keine Sozialbeiträge zu zahlen, wenn Ihr Berufseinkommen unter 3.763,51 Euro (Grenze 2025) liegt.
- Wenn Ihr Berufseinkommen 3.763,51 Euro (Grenze 2025) erreicht, beträgt der Sozialbeitrag 14,70 %. Hier gibt es keine Mindestgrenze.
Rechnen Sie damit, dass Ihr endgültiges Einkommen von 2025 niedriger sein wird als das Einkommen, auf dessen Grundlage wir Ihre Sozialbeiträge berechnen? Dann können Sie eine Reduzierung der vorläufigen Beiträge beantragen.
Lesen Sie mehr: 'Meine Sozialbeiträge senken'
Welche sozialen Rechte baue ich auf, wenn ich mich für ein Opt-out entscheide?
In keinem Fall bauen Sie zusätzliche Rentenansprüche als Selbstständiger auf.
Kann ich später doch noch ins neue System wechseln?
Das Opt-out oder das alte System kann hier nur auf eine Weise enden, nämlich durch Ihre ausdrückliche Entscheidung, ins neue System zu wechseln. Es gibt keine Vermutung des Verzichts.
Auch hier hat Ihre Wahl erst ab dem folgenden Kalenderjahr Wirkung.
Sie geben Ihre Wahl Securex bekannt, indem Sie per E-Mail an mybusiness@securex.be oder per Post an Verenigde-Natieslaan 1, 9000 Gent schreiben.
Wann kann ein Opt-out zu Erhöhungen führen?
Erhöhungen wegen verspäteter Zahlung bei Einkommen mindestens gleich der Mindestgrenze.
Angenommen, Sie wenden das Opt-out an und haben korrekt, vor Ende jedes Quartals, einen vorläufigen Beitrag gezahlt, der niedriger ist als der Mindestbeitrag eines Selbstständigen im Hauptberuf. Ihr endgültiges Einkommen überschreitet jedoch die Mindestgrenze eines Selbstständigen im Hauptberuf. In diesem Fall sind Sie keine Erhöhungen wegen verspäteter Zahlung schuldig.
Beispiel
Sie beantragen die Anwendung der Opt-out-Regelung und zahlen im Jahr 2025 (Jahr N) auf Basis Ihres Einkommens von 2022 (Jahr N-3) einen vorläufigen Beitrag von 300 Euro pro Quartal. Der endgültige Beitrag für 2025 beträgt 2.000 Euro pro Quartal. Sie sind keine Erhöhungen wegen verspäteter Zahlung auf die Differenz zwischen dem Mindestbeitrag im Hauptberuf und dem vorläufig gezahlten Beitrag von 300 Euro schuldig.
Wichtig: Wenn Sie den vorläufigen Beitrag oder die Regularisierungsbeiträge nicht rechtzeitig zahlen, sind Sie selbstverständlich Erhöhungen wegen verspäteter Zahlung schuldig.
Erhöhungen wegen unrechtmäßiger Reduzierung
Angenommen, Sie entscheiden sich für die Anwendung der Opt-out-Regelung und haben auch Ihre vorläufigen Beiträge reduzieren lassen. Ihr endgültiges Einkommen stellt sich letztendlich höher heraus als das Einkommen, auf dessen Basis Ihre vorläufigen Beiträge berechnet wurden. In diesem Fall hätten Sie bis zum Ende des Beitragsjahres ausreichend nachzahlen müssen. Geschah dies nicht, sind Sie Erhöhungen wegen unrechtmäßiger Reduzierung schuldig.
In diesem Fall genießen Sie weiterhin die Anwendung der Opt-out-Regelung, auch wenn Ihr endgültiges Einkommen mindestens dem Mindestschwellenwert im Hauptberuf entspricht. In diesem Fall sind auch keine Erhöhungen wegen verspäteter Zahlung auf die Differenz zwischen dem unbezahlten Beitrag und dem Mindestbeitrag im Hauptberuf schuldig.
Für wen ändert sich am 1. Oktober 2025 nichts?
A. Erreichen des Pensionsalters mit Altersrente oder Pensionsalter mit Alters- und Hinterbliebenenrente
Wenn Sie das gesetzliche Pensionsalter erreicht haben und tatsächlich eine Altersrente beziehen (als Arbeitnehmer, Selbstständiger oder Beamter), eventuell zusammen mit einer Hinterbliebenenrente, gilt wie zuvor ein reduzierter Beitragssatz und eine Schwelle, unterhalb derer keine Beiträge geschuldet sind. In dieser Situation ändert sich also nichts.
Ihre Sozialbeiträge werden dann wie folgt berechnet:
- Es sind keine Sozialbeiträge geschuldet, wenn Ihre Berufseinkünfte unter 3.763,51 Euro liegen (Schwelle 2025).
- Wenn Ihre Berufseinkünfte 3.763,51 Euro erreichen (Schwelle 2025), beträgt Ihr Sozialbeitrag:
- 14,70% bis zur Zwischenobergrenze von 73.447,52 Euro (2025).
- 14,16% auf den Teil Ihrer Berufseinkünfte, der die Zwischenobergrenze von 73.447,52 Euro (2025) übersteigt, ohne die absolute Obergrenze von 108.238,40 Euro (2025) zu überschreiten.
Kann ich Rentenansprüche aufbauen?
In dieser Situation können Sie keine zusätzlichen Rentenansprüche als Selbstständiger aufbauen.
B. Vorzeitige Rente
Genießen Sie tatsächlich eine vorzeitige Altersrente* als Selbstständiger oder als Arbeitnehmer? Auch dann bleibt Ihre Beitragsregelung unverändert. Wie früher gilt dann ein reduzierter Beitragssatz und eine Schwelle, unterhalb derer keine Beiträge geschuldet sind.
* Eine vorzeitige Rente ist eine Rente, die vor dem belgischen gesetzlichen Pensionsalter gewährt wird.
Ihre Sozialbeiträge werden dann wie folgt berechnet:
- Es sind keine Sozialbeiträge geschuldet, wenn Ihre Berufseinkünfte unter 3.763,51 Euro liegen (Schwelle 2025).
- Wenn Ihre Berufseinkünfte 3.763,51 Euro erreichen (Schwelle 2025), beträgt Ihr Sozialbeitrag:
- 14,70% bis zur Zwischenobergrenze von 73.447,52 Euro (2025).
- 14,16% auf den Teil Ihrer Berufseinkünfte, der die Zwischenobergrenze von 73.447,52 Euro (2025) übersteigt, ohne die absolute Obergrenze von 108.238,40 Euro (2025) zu überschreiten.
Kann ich Rentenansprüche aufbauen?
In dieser Situation können Sie keine zusätzlichen Rentenansprüche als Selbstständiger aufbauen.
C. Aussetzung der vorzeitigen Altersrente
Selbstständige, deren vorzeitige Altersrente als Selbstständiger oder Arbeitnehmer aufgrund der Überschreitung der erlaubten Grenzen vollständig ausgesetzt wird, fallen, wie zuvor, unter den Beitragssatz von 20,5%, jedoch ohne Mindestschwelle. Darüber hinaus gilt eine Schwelle, unterhalb derer keine Sozialbeiträge als Selbstständiger geschuldet sind.
Ihre Sozialbeiträge werden dann wie folgt berechnet:
- Es sind keine Sozialbeiträge geschuldet, wenn Ihre Berufseinkünfte unter 3.763,51 Euro liegen (Schwelle 2025).
- Wenn Ihre Berufseinkünfte 3.763,51 Euro erreichen (Schwelle 2025), beträgt Ihr Sozialbeitrag:
- 14,70% bis zur Zwischenobergrenze von 73.447,52 Euro (2025).
- 14,16% auf den Teil Ihrer Berufseinkünfte, der die Zwischenobergrenze von 73.447,52 Euro (2025) übersteigt, ohne die absolute Obergrenze von 108.238,40 Euro (2025) zu überschreiten.
Kann ich Rentenansprüche aufbauen?
In dieser Situation können Sie nur zusätzliche Rentenansprüche als Selbstständiger aufbauen, wenn Ihre Berufseinkünfte mindestens dem anwendbaren Mindestschwellenwert entsprechen (als Selbstständiger im Hauptberuf, mitarbeitender Partner im Maxistatus oder Primostarter).
Die Mindestschwellenwerte im Jahr 2025:
- Selbstständiger im Hauptberuf: 17.008,88 Euro.
- Maxistatus mitarbeitender Partner: 7.472,00 Euro.
- Primostarter: 8.783,48 Euro.
Einige Schlussfragen
Wie viel zusätzliches Rentenrecht wird mir das einbringen?
Hierauf können wir keine allgemeine Antwort geben. Das hängt von Ihrem konkreten Fall ab. Sie können einige Situationen auf mypension.be simulieren und anhand dessen die Auswirkungen auf Ihren Rentenbetrag einschätzen. Wenn das nicht möglich ist, müssen Sie Kontakt mit dem Rentendienst des LISVS aufnehmen (zu erreichen über die E-Mail-Adresse info@rsvz-inasti.fgov.be oder die kostenlose Nummer 1765).
Kann ich meine Rente rückwirkend beantragen?
Wurde ein amtliches Rentenverfahren eingeleitet, nachdem das gesetzliche Pensionsalter erreicht wurde, und haben Sie beantragt, die Rente nicht zahlbar zu stellen, wodurch das Verfahren mit einer Entscheidung "nicht zahlbar" abgeschlossen wurde? Dann kann die Rente unter bestimmten Umständen rückwirkend in Kraft treten. Nehmen Sie hierfür Kontakt mit dem Rentendienst des LISVS auf. Das LISVS wird Ihren Fall individuell prüfen und entscheiden, ob eine Gewährung und Zahlungsfreigabe rückwirkend erfolgen kann.
Handelt es sich um eine gemischte Laufbahn? Dann ist auch erforderlich, dass das Rentenverfahren bei der Föderalen Pensionsanstalt vollständig abgeschlossen wurde und in einer Entscheidung "nicht zahlbar" resultierte. Hierzu müssen Sie Kontakt mit der Föderalen Pensionsanstalt aufnehmen, die Ihr Rentendossier individuell prüfen wird. Sie kontaktieren sie über die Website der Föderalen Pensionsanstalt oder über die kostenlose Nummer 1765.
Bringt die Zahlung höherer Beiträge mir noch andere Rechte ein, außer Rentenrechten?
Ja, durch die Zahlung höherer Beiträge haben Sie Anspruch auf die Leistung der Mantelpflege (für die Pflege, die Sie einem schwerkranken Angehörigen geben), die Vaterschafts- und Geburtsleistung sowie die Sterbegeldleistung. Darüber hinaus erwerben Sie auch Rechte im Bereich der Krankheitskosten und -leistungen.
Wie Securex Ihnen hilft
Haben Sie noch Fragen zu diesen Neuigkeiten? Schreiben Sie an mybusiness@securex.be und wir helfen Ihnen gerne weiter.
Quelle
Programmgesetz vom 18. Juli 2025, Belgisches Staatsblatt vom 29. Juli 2025