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Regelung zur „Schichtarbeit der Variante 2“ für mehr Rechtssicherheit

Am 20. März 2024 hat das föderale Kernkabinett eine Übergangsmaßnahme beschlossen: eine Regelung zur „Schichtarbeit der Variante 2“ (frz. „travail en équipe bis“). Ziel dieser Maßnahme ist es, nach einem Entscheid des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Februar 2024 mehr Rechtssicherheit zu bieten, was den Begriff „Arbeitsumfang“ angeht.

Schichtarbeit: eine vage Definition

Wer Arbeitnehmer beschäftigt, die Schichtarbeit leisten, kann unter gewissen Bedingungen eine teilweise Befreiung von der Überweisung des Berufssteuervorabzugs in Höhe von 22,8 % nutzen.

Um steuerrechtlich als Schichtarbeit zu gelten, muss eine Reihe von Bedingungen erfüllt sein.

Mehr hierzu (auf Französisch oder Niederländisch): „Was versteht man unter Schichtarbeit, Nachtarbeit, Schicht-/Nachtzulagen und vollkontinuierlicher Schichtarbeit?”

Eines der Kriterien ist, dass die Schichten vom Umfang her die gleiche Arbeit beinhalten müssen.

Das Gesetz besagt aber nicht, was genau mit „Inhalt“ oder „Umfang“ der Arbeit gemeint ist. Dies musste bisher in jedem Einzelfall ausgelegt werden, wodurch es oft an Rechtssicherheit mangelte.

Der Entscheid des Verfassungsgerichtshofes, welcher vor Kurzem hierzu verkündet wurde, hat diese Unsicherheit noch verstärkt.

Mehr hierzu (auf Französisch oder Niederländisch): „Steuerbefreiung für Schichtarbeit: eine strikte Auslegung des Begriffs ‚gleiche Arbeit‘“

Mit der Regelung zur Schichtarbeit der Variante 2 möchte die Regierung den Unternehmen jetzt mehr Rechtssicherheit bieten.

Schichtarbeit der Variante 2: Erweiterung der bisherigen Gesetzgebung

Um die Rechtssicherheit zu verbessern, hat das Kernkabinett einen Regelungsvorschlag zur „Schichtarbeit der Variante 2“ angenommen.

Diese Maßnahme soll auch der nächsten Regierung Zeit verschaffen, um die nötige Reform auszuarbeiten.

Wahl zwischen zwei Anwendungsformen der Maßnahme

Konkret soll der Arbeitgeber nun die Wahl zwischen zwei Anwendungsformen der Befreiung von der Überweisung des Berufssteuervorabzugs für Schichtarbeit haben: 

  • Die bisherige Schichtarbeitsregelung
  • Die neue Regelung zur „Schichtarbeit der Variante 2“

„Schichtarbeit der Variante 2“: eine anteilige Variante

In der Variante 2 wird das Kriterium, dass aufeinander folgende Schichten vom Umfang her die gleiche Arbeit beinhalten müssen, aus der Definition gestrichen.

So kann die Befreiung von der Überweisung des Berufssteuervorabzugs für Schichtarbeit auch dann angewandt werden, wenn der Arbeitsumfang nicht der gleiche ist.

Hierbei verringert sich der Betrag der Steuerbefreiung proportional, wenn der Unterschied des Arbeitsumfangs zwischen aufeinander folgenden Schichten zunimmt. Je größer der Unterschied, desto geringer die Befreiung vom Berufssteuervorabzug.

„Schichtarbeit der Variante 2“: Berechnung Schritt für Schritt

Um die Befreiung entsprechend der Regelung zur „Schichtarbeit der Variante 2“ zu berechnen, führen Sie folgende Schritte aus:

  1. Erst müssen Sie den Befreiungsbetrag nach der klassischen Methode berechnen (22,8 % oder 25 %).
  2. Die Differenz im Arbeitsumfang zwischen den Schichten ist dabei auf Tagesbasis zu berechnen. Hierzu nehmen Sie die Differenz zu der Schicht mit dem geringsten Arbeitsumfang.

Beispiel

An Tag 1 beträgt der Arbeitsumfang der aufeinander folgenden Schichten: 60, 40, 40 Arbeitnehmer.
→ In diesem Fall beträgt die Differenz an Tag 1: 20÷140 oder 14,29 %.

An Tag 2 beträgt der Arbeitsumfang der aufeinander folgenden Schichten: 20, 10, 30 Arbeitnehmer.
→ In diesem Fall beträgt die Differenz an Tag 2: 30÷60 oder 50 %.

  1. Und jetzt berechnen Sie die Differenz im Arbeitsumfang über den gesamten Zeitraum, auf den sich die Erklärung bezieht.

Beispiel (Fortsetzung)

[Differenz von 20 Arbeitnehmern an Tag 1 + Differenz von 30 Arbeitnehmern an Tag 2]
÷ [140 Arbeitnehmer insgesamt an Tag 1 + 60 Arbeitnehmer insgesamt an Tag 2]
= 50÷200
= 25 % Differenz

  1. Den Betrag, den Sie im ersten Schritt erhalten, müssen Sie um den Prozentsatz verringern, den Sie im dritten Schritt erhalten, hier in unserem Fallbeispiel also 25 %.

Wie man sieht, ist dies mit einem zusätzlichen administrativen Aufwand verbunden.

Kein eigener Erklärungscode

Die Wahl zwischen der bestehenden Befreiung für Schichtarbeit und der neuen Variante 2 muss nicht mit einem separaten Code in der zweiten Betriebssteuervorabzugserklärung angegeben werden.

Die Wahl für die eine oder die andere Variante zeigt sich in der Erklärung lediglich an dem dort angegebenen höheren oder niedrigeren Betrag der Befreiung vom Berufssteuervorabzug.

Eine Übergangsmaßnahme bis Ende 2026

Die Regelung zur Schichtarbeit der Variante 2 ist eine vorübergehende Maßnahme, die vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2026 gilt.

Was unternimmt Securex für Sie?

Diese Maßnahme ist noch nicht offiziell. Sobald wir Näheres wissen, werden wir Sie auf dem Laufenden halten.

Quellen