Neuer Betrag mit Quartalsindexierung ab 1. April 2026
In dieser Tabelle sehen Sie die neuen und vorherigen Beträge für berufliche Fahrten (Dienstreisen) sowie die jeweiligen Gültigkeitszeiträume:
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Indexierungssystem |
Neuer Betrag (€/km) und Gültigkeitszeitraum |
Vorheriger Betrag (€/km) und Gültigkeitszeitraum |
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Quartalsindexierung |
0,4327 (1. April 2026 bis 30. Juni 2026) |
0,4326 (1. Januar 2026 bis 31. März 2026) |
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Jahresindexierung |
0,4449 (1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026) |
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Dieser Betrag basiert auf unseren eigenen Berechnungen und steht daher noch unter Vorbehalt der Bestätigung durch die Finanzbehörden. Selbstverständlich informieren wir Sie sobald dies offiziell ist.
Zahlen Sie nicht mehr als den Höchstbetrag gemäß dem Indexierungssystem Ihres Sektors (siehe unten)? Dann darf die Kilometerentschädigung als „Kosten des Arbeitgebers“ angesehen werden. Es sind in diesem Fall keine RSZ-Beiträge oder Steuern zu entrichten.
Wie erfahren Sie, welches System Ihr Sektor anwendet?
In bestimmten Sektoren gilt eine obligatorische Rückerstattung der Fahrten für den Pendelverkehr mit einem Privatfahrzeug. Einige Sektoren passen den Betrag vierteljährlich an, andere nur einmal jährlich.
Es ist auch möglich, dass Ihr Sektor keine obligatorische Rückerstattung vorsieht, Sie als Arbeitgeber jedoch dennoch eine Beteiligung beschließen. In diesem Fall haben Sie die Wahl, denn die Finanzbehörden und die RSZ akzeptieren sowohl die Kilometerentschädigung mit Quartalsindexierung als auch die mit Jahresindexierung.
So finden Sie die Informationen in Lex4You
Wenn Ihr Sektor eine Beteiligung vorschreibt, finden Sie den Betrag unter Paritätische Ausschüsse > Ihre Nummer des paritätischen Ausschusses > Fahrtkosten > Beträge der Fahrtkosten > Berufliche Dienstfahrten.
Finden Sie dort keine Angaben? Dann besteht in Ihrem Sektor keine Verpflichtung, sich am Pendelverkehr zu beteiligen.
Warum gibt es zwei Indexierungssysteme?
Das System der Kilometerentschädigung für Dienstreisen wurde traditionell nur einmal jährlich am 1. Juli angepasst. Dies erwies sich jedoch als unzureichend, um schnell auf Schwankungen der Kraftstoffpreise zu reagieren. Deshalb beschlossen die politischen Entscheidungsträger, ab dem 1. Oktober 2022 ein zweites System einzuführen, bei dem die Kilometerentschädigung vierteljährlich angepasst wird. Beide Systeme existieren nun nebeneinander, sodass jeder Sektor das System wählen kann, das am besten zu ihm passt.
Quellen
- Jahresindexierung: Königlicher Erlass vom 18. Januar 1965 über die allgemeine Regelung der Reisekosten und Rundschreiben Nr. 754 - Anpassung des Betrags der Kilometerentschädigung - Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026, Belgisches Staatsblatt vom 20. Juni 2025
- Quartalsindexierung: Königlicher Erlass vom 10. November 2022 zur Änderung des königlichen Erlasses vom 13. Juli 2017 über die Festlegung der Zulagen und Vergütungen der Bediensteten des föderalen öffentlichen Dienstes