Neue Meldepflicht ab dem Veranlagungsjahr 2024
Seit dem Veranlagungsjahr 2024 müssen Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern oder Geschäftsleitern ein Fahrrad zur Verfügung stellen, den Wert dieses Vorteils auf der Lohnsteuerbescheinigung angeben.
Bisher mussten Sie uns dies bereits mitteilen, wenn keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Fahrrad durchgeführt wurden. Künftig müssen Sie dies auch tun, wenn das Fahrrad für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird.
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Warum ist das wichtig?
Das Finanzamt verfügt so über die genauen Daten, um den Vorteil bei den Arbeitnehmern und Geschäftsleitern, die in ihrer Einkommensteuererklärung die tatsächlichen Berufsauslagen abziehen, korrekt zu besteuern.
Entscheidet sich Ihr Arbeitnehmer für die Pauschalberufsauslagen in der Einkommensteuererklärung, wird dieser Vorteil nicht besteuert.
Alle Arten von zur Verfügung gestellten Fahrrädern
Die Meldepflicht des Fahrradvorteils auf der Lohnsteuerbescheinigung gilt für alle Fahrräder, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern oder Geschäftsleitern zur Verfügung stellt. Also auch für Fahrräder im Rahmen von Cash4Bike oder eines Cafeteria-Plans.
Welche Informationen müssen Sie Securex mitteilen?
Stellen Sie Ihren Arbeitnehmern oder Geschäftsleitern ein Fahrrad zur Verfügung? Und nutzen diese es auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte? In diesem Fall ist es wichtig, dass Sie uns bis spätestens 30. Oktober 2026 den tatsächlichen Wert des Vorteils mitteilen (falls Sie dies noch nicht getan haben).
Wie kann Securex Ihnen helfen?
Möchten Sie Unterstützung bei der Ermittlung des Werts dieses Vorteils? Oder wünschen Sie weitere Informationen zum Leasing von Fahrrädern im Allgemeinen? Unser Consulting-Team steht Ihnen gerne zur Verfügung: consultinglegal@securex.be