Diese Umrechnung auf Jahresbasis erfolgt wie folgt:
| Berufseinkommen | x | 4 |
|
Anzahl der Kalenderquartale der Versicherungspflicht als Selbständiger |
Beispiel:Ein Selbstständiger nimmt seine Tätigkeit am 1. April 2021 auf. Das Beitragsquartal für den Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 31. Dezember 2021 wird auf der Grundlage der umgerechneten Einkünfte für 2021 berechnetAngenommen, die Einkünfte für 2021 belaufen sich auf 15.000 Euro, werden diese wie folgt auf Jahresbasis umgerechnet:15.000 x 4/3 = 20.000 EuroDie Sozialbeiträge für die Quartale 2021/2, 2021/3 und 2021/4 werden auf der Grundlage eines Einkommens von 20.000 Euro und nicht von 15.000 Euro berechnet.
Sonderfälle, in denen Sie die Umrechnung berücksichtigen müssen:
Quartale der Gleichstellung wegen Krankheit (in denen während eines gesamten Quartals keine selbstständige berufliche Tätigkeit ausgeübt wird) gelten nicht als Sozialversicherungspflichtige Quartale.
Die folgenden Quartale gelten hingegen wohl als sozialversicherungspflichtig
-
Quartale der Gleichstellung wegen Krankheit mit einer begrenzten Tätigkeit zu Beginn und/oder am Ende des Quartals
- Das Quartal, in dem der Selbstständige seine Tätigkeit vollständig einstellt oder in den Ruhestand geht
- Das Quartal, in dem der Selbstständige verstirbt
Beispiel:Für einen Selbstständigen, der seine Tätigkeit am 15. April 2021 einstellt, insbesondere in dem Quartal, in dem er 65 Jahre alt wird und in den Ruhestand geht, werden die vorläufigen Beiträge auf der Grundlage des endgültigen Einkommens von 2021 angepasst.Angenommen, das Einkommen für 2021 beträgt 15.000 Euro, so wird dieses wie folgt auf Jahresbasis umgerechnet:15.000 x 4/2 = 30.000 EuroDie Sozialbeiträge für das 1. Quartal 2021 werden auf der Grundlage eines Einkommens von 30.000 Euro berechnet.Für das 2. Quartal besteht keine Beitragspflicht, da die Tätigkeit während des Rentenquartals eingestellt wird.