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Berechnung mit Umrechnung auf Jahresbasis: unvollständiges Jahr

Das als Selbstständiger in einem unvollständigen Jahr erzielte Einkommen dient ebenfalls als Grundlage für die Berechnung der Sozialbeiträge. Das Einkommen eines unvollständigen Erwerbsjahres wird in ein Jahresgesamteinkommen umgerechnet, bevor die Beiträge berechnet werden.

Zuletzt aktualisiert am 10 März 2022

Diese Umrechnung auf Jahresbasis erfolgt wie folgt:

Berufseinkommen x 4

Anzahl der Kalenderquartale der Versicherungspflicht als Selbständiger 

 

Beispiel:
 
Ein Selbstständiger nimmt seine Tätigkeit am 1. April 2021 auf. Das Beitragsquartal für den Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 31. Dezember 2021 wird auf der Grundlage der umgerechneten Einkünfte für 2021 berechnet
Angenommen, die Einkünfte für 2021 belaufen sich auf 15.000 Euro, werden diese wie folgt auf Jahresbasis umgerechnet:
15.000 x 4/3 = 20.000 Euro
 
Die Sozialbeiträge für die Quartale 2021/2, 2021/3 und 2021/4 werden auf der Grundlage eines Einkommens von 20.000 Euro und nicht von 15.000 Euro berechnet.
Sonderfälle, in denen Sie die Umrechnung berücksichtigen müssen:
Quartale der Gleichstellung wegen Krankheit (in denen während eines gesamten Quartals keine selbstständige berufliche Tätigkeit ausgeübt wird) gelten nicht als Sozialversicherungspflichtige  Quartale.
Die folgenden Quartale gelten hingegen wohl als sozialversicherungspflichtig
  • Das Quartal, in dem der Selbstständige seine Tätigkeit vollständig einstellt oder in den Ruhestand geht
  • Das Quartal, in dem der Selbstständige verstirbt
Beispiel:
 
Für einen Selbstständigen, der seine Tätigkeit am 15. April 2021 einstellt, insbesondere in dem Quartal, in dem er 65 Jahre alt wird und in den Ruhestand geht, werden die vorläufigen Beiträge auf der Grundlage des endgültigen Einkommens von 2021 angepasst.
Angenommen, das Einkommen für 2021 beträgt 15.000 Euro, so wird dieses wie folgt auf Jahresbasis umgerechnet:
15.000 x 4/2 = 30.000 Euro
 
Die Sozialbeiträge für das 1. Quartal 2021 werden auf der Grundlage eines Einkommens von 30.000 Euro berechnet.
Für das 2. Quartal besteht keine Beitragspflicht, da die Tätigkeit während des Rentenquartals eingestellt wird.