Worauf haben Sie Anspruch?
Selbstständige, die ihre Tätigkeit ganz oder teilweise unterbrechen, um einen Angehörigen mit einer schweren Krankheit, einen sterbenden Angehörigen oder ein behindertes Kind zu betreuen:
- haben Anspruch auf eine volle oder teilweise Beihilfe
- haben Anspruch auf eine Gleichstellung = Befreiung von den Sozialbeiträgen für ein Quartal (wenn sie drei Monate in Folge eine Beihilfe erhalten), unter Beibehaltung der sozialen Rechte
Die Aufrechterhaltung der Rechte:
- Erhält der Selbstständige während seiner Unterbrechung keine Gleichstellung (und damit keine Befreiung) für den Zeitraum der Unterbrechung, bleibt er beitragspflichtig und hat Beiträge zu entrichten, die ihm die im Sozialstatut für Selbstständige vorgesehenen Ansprüche sichern.
- Erhält der Selbstständige die Gleichstellung (und damit die Befreiung), behält er auch seinen Sozialversicherungsschutz in den folgenden Bereichen:
- Rente
- Gesundheitsversorgung
- Arbeitsunfähigkeit
- Familienbeihilfen
- Mutterschaftsbeihilfe
- Überbrückungsrecht im Falle eines Konkurses
Der Selbstständige kann mehrere Anträge stellen, ohne dass die Gesamtdauer der Beihilfen während seiner gesamten beruflichen Laufbahn als Selbstständiger 12 Monate überschreitet.
Beihilfe von maximal 6 Monaten pro Antrag und 2 Quartalen der Gleichstellung.
Beträge
- Vollständige Unterbrechung: 1.671,01 € pro Monat
- Teilweise Unterbrechung: 835,51 € pro Monat
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Sie unterbrechen Ihre Tätigkeit als Selbstständiger (vollständig oder teilweise) für mindestens 1 Monat und höchstens 12 Monate
- Während dieser Unterbrechung betreuen Sie Ihr behindertes Kind oder einen Angehörigen (Partner, Elternteil oder Verwandter bis zum 2. Grad oder ein Mitglied Ihres Haushalts), der an einer schweren Krankheit leidet oder sich am Lebensende befindet (Palliativpflege)
- Sie sind in den beiden Quartalen vor dem Quartal, in dem die Unterbrechung beginnt, sowie während aller Quartale der Unterbrechung als hauptberuflicher Selbstständiger oder Gehilfe oder mithelfender Ehepartner tätig
- Sie sind hinsichtlich der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge für die beiden Quartale vor dem Quartal, in dem die Unterbrechung beginnt, in Ordnung
Welche Schritte sind erforderlich?
Sie müssen einen Antrag bei Ihrer Sozialversicherungskasse stellen, und zwar vor Beginn der Unterbrechung Ihrer selbstständigen Tätigkeit.
Dieser Antrag umfasst:
- ein ärztliches Attest im Falle von Palliativpflege und schwerer Krankheit sowie
- eine eidesstattliche Erklärung