Wenn Sie Ihre Beiträge am Ende eines Quartals nicht fristgerecht bezahlt haben, wird auf den nicht bezahlten Betrag ein Zuschlag von 3 % erhoben. Weitere 3 % kommen jeweils hinzu, wenn die Beiträge auch zum Fälligkeitstermin eines folgenden Quartals noch nicht bezahlt wurden.
Wenn Sie am Ende eines Kalenderjahres die in diesem Jahr eingeforderten Beiträge nicht (vollständig) bezahlt haben, wird zum 1. Januar auf den nicht bezahlten Betrag ein einmaliger Zuschlag von 7 % erhoben.
Unter außergewöhnlichen Umständen können Sie beim LISVS einen Erlass dieser berechneten Zuschläge beantragen. Sie müssen diese Zuschläge dann nicht mehr zahlen.
Voraussetzungen
Sie können einen Antrag auf Erlass stellen, wenn:
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Sie sich auf einen Fall höherer Gewalt berufen können. Ein Unfall hat Sie beispielsweise daran gehindert, die Zahlung vorzunehmen.❕ Der Nichterhalt Ihrer Post gilt nicht als triftiger Grund.
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Sie gutgläubig davon ausgegangen sind, nicht dem sozialen Statut der Selbstständigen zu unterliegen. So war Ihnen beispielsweise nicht eindeutig klar, ob Sie als hauptberuflich oder nebenberuflich Selbstständige(r) einzustufen waren.
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Weitere Gründe können ebenfalls berücksichtigt werden, etwa wenn sich Ihre finanzielle Situation als schwierig erwiesen hat (Insolvenz, Unterstützung durch das Öffentliche Sozialhilfezentrum – ÖSHZ usw.) oder wenn Sie aus Krankheitsgründen nicht arbeiten konnten.
Es handelt sich um den Erlass der Zuschläge und nicht um den Erlass der eigentlichen Sozialversicherungsbeiträge.
Achtung: Die oben angeführten Beispiele stellen keine Garantie dar, dass das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbstständige (LISVS) dem Antrag auf Erlass der Zuschläge stattgibt.
Wie können Sie einen Antrag einreichen?
Auf dieser Seite finden Sie das Antragsformular, das Sie zusammen mit den erforderlichen Belegen per Post oder per E‑Mail (mybusiness@seurex.be) an Securex Integrity übermitteln können.