FAQ: Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz
- Wer muss über einen internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz verfügen?
Jeder Arbeitgeber muss über einen internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz verfügen und mindestens einen Präventionsberater in dieser Abteilung angeben. In Unternehmen mit weniger als 20 Arbeitnehmern kann der Arbeitgeber selbst die Funktion des Präventionsberaters übernehmen.
- Wann muss ein Unternehmen Mitglied eines externen Dienstes werden?
Wenn der interne Dienst nicht in der Lage ist, selbst die gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben auszuführen, muss der Arbeitgeber einen zugelassenen externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz beauftragen.
Der Gesetzgeber legt im Übrigen deutlich fest, dass Arbeitgeber stets einen externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz beauftragen müssen, wenn der interne Dienst keine Abteilung für die medizinische Aufsicht besitzt.
Bei Arbeitgebern der Kategorie C (wenn der interne Dienst keinen Präventionsberater der ersten oder zweiten Ebene hat) und bei den Arbeitgebern der Kategorie D muss die Analyse von Arbeitsunfällen mit einer Arbeitsunfähigkeit von vier Tagen oder mehr von einem externen Dienst durchgeführt werden.
- In welchen Fällen muss der Arbeitgeber einen Berater für psychosoziale Prävention eines externen Dienstes in Anspruch nehmen?
- Arbeitgeber, die weniger als 50 Arbeitnehmer beschäftigen, müssen stets einen Berater für psychosoziale Prävention eines externen Dienstes in Anspruch nehmen.
- Bei Arbeitgebern mit über 50 Angestellten kann der Berater für psychosoziale Prävention entweder dem internen oder dem externen Dienst angehören. Wenn der Arbeitgeber jedoch beschließt, eine Person intern zu ernennen, muss er zuvor die Zustimmung aller Mitglieder der Arbeitnehmervertretung im Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz erhalten.
Anmerkung:
Jeder Berater für die psychosoziale Prävention muss die folgenden drei Bedingungen erfüllen:
- Universitätsabschluss mit Schwerpunkt Psychologie bzw. Soziologie
- erfolgreicher Abschluss einer multidisziplinären Grundausbildung sowie eines Spezialisierungsmoduls im Bereich psychosoziale Aspekte der Arbeit
- Nachweis einer fünfjährigen Erfahrung im Bereich der psychosozialen Aspekte der Arbeit