Ja, wenn der Mitarbeiter der belgischen Sozialversicherung unterliegt.
Die Versicherungsprämie steigt bei Beschäftigung im Ausland in diesen beiden Fällen:
Wir raten Ihnen immer eine ergänzende Versicherung Privatleben abzuschließen.
Ihr Mitarbeiter unterliegt nicht mehr der belgischen Sozialversicherung? Dann verfällt auch die Deckung der Arbeitsunfallversicherung. Um die Deckung zu erhalten, schließen Sie am besten eine Kollektivversicherung Berufsunfälle ab.
Ja, wenn der Mitarbeiter die moralische Pflicht hat an den Tätigkeiten teilzunehmen und sich das Unglück dort ereignete oder auf dem direkten Weg von oder zur Aktivität. Die eigentliche Situation spielt eine ausschlaggebende Rolle bei der Beurteilung.
Bedeutet die Aktivität ein spezielles zusätzliches Risiko? Dann deckt eine Zusatzprämie die Gefahr.
Ja, sobald drei Bedingungen erfüllt sind:
Wenn diese drei Bedingungen nicht erfüllt wurden, hat der überlebende Ehepartner keinen Anspruch auf Auszahlungen der Arbeitsunfallversicherung.