Wer unterliegt dem Sozialstatut eines Selbstständigen?

Wählen Sie in der nachfolgenden Liste Ihre Tätigkeit aus. Dann wissen Sie sofort, inwiefern das Sozialstatut eines Selbstständigen für Sie gilt.

Ich arbeite Vollzeit als Selbstständiger

Üben Sie neben Ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen anderen Beruf aus? Dann sind Sie Selbstständiger im Hauptberuf und unterliegen dem Sozialstatut als Selbstständiger.

Ich arbeite in Teilzeit als Selbstständiger

Sie arbeiten mindestens halbtags als Arbeitnehmer oder Lehrer mit einer Stundenregelung van mindestens 6/10? Oder Sie sind Beamter und arbeiten mindestens halbtags und dies während mindestens acht Monate oder 200 Tage im Jahr. Vielleicht beziehen Zulagen die Ihre Rentenansprüche wahren? Dann sind Sie Selbständiger im Nebenberuf. Die eventuel an die Sozialversicherungskasse geleisteten Beiträgen tragen zum Gleichgewicht des Versicherungssystems bei. Sie eröffnen keine Ansprüche im Sozialstatut der Selbständigen.

Ich übe meinen selbstständigen Beruf in einem Unternehmen aus

Rechtlich gesehen ist jeder arbeitende Teilhaber oder Mandatar ein Selbstständiger.

Die einzige Ausnahme: Rentner, die ihr Mandat unentgeltlich ausüben, unterliegen nicht dem Sozialstatut als Selbständiger. Mandatare, die die Unentgeltlichkeit Ihres Mandates beweisen sind ebenfalls nicht versicherungspflichtig.

Darüber hinaus muss auch Ihre Gesellschaft bei einer Sozialversicherungskasse angeschlossen sein und Jahresbeiträge bezahlen. Personengesellschaften, Handesgesellschaften und Handwerksgesellschaften sind drei Jahre von dieser Verpflichtung befreit. Dafür müssen Sie jedoch eine eidesstattliche Erklärung ablegen.

Ich helfe einem Selbstständigen

Helfen oder vertreten Sie regelmäßig einen Selbstständigen, ohne dass Sie einen Arbeitsvertrag unterzeichnet haben? Dann unterliegen Sie dem Sozialstatut als Selbstständiger, ausgenommen ist die Konkursversicherung.

Ausnahmen: Sie werden in diesem Jahr höchstens 19 Jahre alt oder helfen weniger als neunzig Tage pro Jahr oder Sie sind Student und erhalten Kindergeld.

Ich helfe meinem selbstständigen Ehepartner

Sind Sie verheiratet oder mit Ihrem Partner durch eine Erklärung bezüglich des gesetzlichen Zusammenwohnens gebunden? Dann unterliegen Sie dem Sozialstatut eines Selbstständigen, sobald Sie im Unternehmen Ihres Partners mithelfen und gleichzeitig nicht durch eine andere Tätigkeit in den Genuss der Sozialversicherung kommen.

Ausnahmen: Sie helfen weniger als neunzig Tage pro Jahr. Dann müssen Sie eine eidesstattliche Erklärung abgeben und diese per Einschreiben an die Sozialversicherungskasse Ihres Partners schicken. Auch wenn Ihr Partner Betriebsleiter ist oder wenn Sie vor 1956 geboren sind, unterliegen Sie nicht dem Sozialstatut eines Selbstständigen. Helfende Ehepartner, die vor 1956 geboren sind, unterliegen dem sogenannten Ministatut. Das sorgt lediglich für eine Arbeitsunfähigkeitsversicherung.

Ich bin Rentner und möchte weiter als Selbstständiger arbeiten

Auch das ist möglich! Wenn Sie Ihr Einkommen unter der gesetzlich vorgesehenen Grenze halten, kombinieren Sie eine Rentenauszahlung mit Ihren eigenen Einkünften.

Einkommensgrenzen:

  • vor dem gesetzlichen Rentenalter, ohne Kinder zu Lasten: 5.937,26 Euro
  • vor dem gesetzlichen Rentenalter, mit Kindern zu Lasten: 8.905,89 Euro
  • nach dem gesetzlichen Rentenalter, ohne Kinder zu Lasten: 13.719,35 Euro
  • nach dem gesetzlichen Rentenalter, mit Kindern zu Lasten: 16.687,98 Euro