Wählen Sie in der nachfolgenden Liste Ihre Tätigkeit aus. Dann wissen Sie sofort, inwiefern das Sozialstatut eines Selbstständigen für Sie gilt.
Üben Sie neben Ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen anderen Beruf aus? Dann sind Sie Selbstständiger im Hauptberuf und unterliegen dem Sozialstatut als Selbstständiger.
Sie arbeiten mindestens halbtags als Arbeitnehmer oder Lehrer mit einer Stundenregelung van mindestens 6/10? Oder Sie sind Beamter und arbeiten mindestens halbtags und dies während mindestens acht Monate oder 200 Tage im Jahr. Vielleicht beziehen Zulagen die Ihre Rentenansprüche wahren? Dann sind Sie Selbständiger im Nebenberuf. Die eventuel an die Sozialversicherungskasse geleisteten Beiträgen tragen zum Gleichgewicht des Versicherungssystems bei. Sie eröffnen keine Ansprüche im Sozialstatut der Selbständigen.
Rechtlich gesehen ist jeder arbeitende Teilhaber oder Mandatar ein Selbstständiger.
Die einzige Ausnahme: Rentner, die ihr Mandat unentgeltlich ausüben, unterliegen nicht dem Sozialstatut als Selbständiger. Mandatare, die die Unentgeltlichkeit Ihres Mandates beweisen sind ebenfalls nicht versicherungspflichtig.
Darüber hinaus muss auch Ihre Gesellschaft bei einer Sozialversicherungskasse angeschlossen sein und Jahresbeiträge bezahlen. Personengesellschaften, Handesgesellschaften und Handwerksgesellschaften sind drei Jahre von dieser Verpflichtung befreit. Dafür müssen Sie jedoch eine eidesstattliche Erklärung ablegen.
Helfen oder vertreten Sie regelmäßig einen Selbstständigen, ohne dass Sie einen Arbeitsvertrag unterzeichnet haben? Dann unterliegen Sie dem Sozialstatut als Selbstständiger, ausgenommen ist die Konkursversicherung.
Ausnahmen: Sie werden in diesem Jahr höchstens 19 Jahre alt oder helfen weniger als neunzig Tage pro Jahr oder Sie sind Student und erhalten Kindergeld.
Sind Sie verheiratet oder mit Ihrem Partner durch eine Erklärung bezüglich des gesetzlichen Zusammenwohnens gebunden? Dann unterliegen Sie dem Sozialstatut eines Selbstständigen, sobald Sie im Unternehmen Ihres Partners mithelfen und gleichzeitig nicht durch eine andere Tätigkeit in den Genuss der Sozialversicherung kommen.
Ausnahmen: Sie helfen weniger als neunzig Tage pro Jahr. Dann müssen Sie eine eidesstattliche Erklärung abgeben und diese per Einschreiben an die Sozialversicherungskasse Ihres Partners schicken. Auch wenn Ihr Partner Betriebsleiter ist oder wenn Sie vor 1956 geboren sind, unterliegen Sie nicht dem Sozialstatut eines Selbstständigen. Helfende Ehepartner, die vor 1956 geboren sind, unterliegen dem sogenannten Ministatut. Das sorgt lediglich für eine Arbeitsunfähigkeitsversicherung.
Auch das ist möglich! Wenn Sie Ihr Einkommen unter der gesetzlich vorgesehenen Grenze halten, kombinieren Sie eine Rentenauszahlung mit Ihren eigenen Einkünften.
Einkommensgrenzen: