Nahezu alle Selbstständigen, die einer Geschäftstätigkeit nachgehen, unterliegen der Mehrwertsteuerpflicht. Daher müssen Sie für alle Waren und Dienstleistungen, die Sie Ihren Kunden liefern bzw. erbringen, Mehrwertsteuer berechnen. Quartalsweise überweisen Sie an das Finanzamt den Gesamtbetrag der eingenommenen Mehrwertsteuer abzüglich des Mehrwertsteuerbetrages, den Sie beim betriebsbedingten Kauf von Waren und Leistungen gezahlt haben.
Wenn Sie der Mehrwertsteuerpflicht unterliegen, müssen Sie:
Sind Sie Friseur, Bäcker, Fleischer, Cafébesitzer, Apotheker oder Einzelhändler von Fischerei- oder Milchprodukten? Oder üben Sie einen ähnlichen Beruf aus und beliefern hauptsächlich Privatkunden? Gute Nachricht! Sie müssen Ihre Mehrwertsteuerberechnung nicht in Form von Rechnungen belegen. Es genügt eine Berechnung auf der Grundlage Ihrer Einkäufe und der von Ihnen erbrachten Leistungen.
Die Pauschalierung gilt außerdem ausschließlich für kleine Unternehmen mit einem Jahresumsatz von unter 750.000 Euro. Zudem müssen 75 % des Jahresumsatzes aus Verkäufen an Privatkunden bestehen.
Wenn Ihr Jahresumsatz niedriger ist als 5.580 Euro, müssen Sie keine Mehrwertsteuer in Ihren Rechnungen ausweisen.