Mehrwertsteuerpflicht für Selbstständige

Nahezu alle Selbstständigen, die einer Geschäftstätigkeit nachgehen, unterliegen der Mehrwertsteuerpflicht. Daher müssen Sie für alle Waren und Dienstleistungen, die Sie Ihren Kunden liefern bzw. erbringen, Mehrwertsteuer berechnen. Quartalsweise überweisen Sie an das Finanzamt den Gesamtbetrag der eingenommenen Mehrwertsteuer abzüglich des Mehrwertsteuerbetrages, den Sie beim betriebsbedingten Kauf von Waren und Leistungen gezahlt haben.

Allgemeine Anforderungen der Mehrwertsteuerpflicht

Wenn Sie der Mehrwertsteuerpflicht unterliegen, müssen Sie:

  • das Amt für die Mehrwertsteuerkontrolle über Beginn, Änderung bzw. Beendigung Ihrer Tätigkeit informieren
  • die Mehrwertsteuer in allen Rechnungen ausweisen, die Sie für gelieferte Waren oder Leistungen stellen, auch wenn es sich bei dem Kunden um eine Privatperson handelt
  • eine Mehrwertsteuererklärung abgeben, und zwar entweder monatlich oder quartalsweise, falls Ihr Jahresumsatz 1 Million Euro nicht übersteigt
  • die fällig gewordene Mehrwertsteuer für den vorangehenden bzw. die drei vorangehenden Monate an den Staat überweisen
  • über eine mehrwertsteuerbezogene Buchführung verfügen, die an die Erfordernisse Ihres Unternehmens angepasst ist
  • jedes Jahr vor dem 31. März eine Liste mit allen mehrwertsteuerpflichtigen Kunden abgeben, denen Sie im vorherigen Jahr Waren oder Leistungen geliefert haben
  • eine Tabelle der Investitionsgüter führen.

 

Pauschalierung der Mehrwertsteuer

Sind Sie Friseur, Bäcker, Fleischer, Cafébesitzer, Apotheker oder Einzelhändler von Fischerei- oder Milchprodukten? Oder üben Sie einen ähnlichen Beruf aus und beliefern hauptsächlich Privatkunden? Gute Nachricht! Sie müssen Ihre Mehrwertsteuerberechnung nicht in Form von Rechnungen belegen. Es genügt eine Berechnung auf der Grundlage Ihrer Einkäufe und der von Ihnen erbrachten Leistungen.

Die Pauschalierung gilt außerdem ausschließlich für kleine Unternehmen mit einem Jahresumsatz von unter 750.000 Euro. Zudem müssen 75 % des Jahresumsatzes aus Verkäufen an Privatkunden bestehen.

 

Befreiung von der Mehrwertsteuer

Wenn Ihr Jahresumsatz niedriger ist als 5.580 Euro, müssen Sie keine Mehrwertsteuer in Ihren Rechnungen ausweisen.