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Sozialversicherungsbeiträge für Existenzgründer

Alles, was Sie als startender Unternehmer wissen müssen

Wenn Sie sich selbstständig machen, sind Sie ebenso wie Arbeitnehmer zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet. So erwerben Sie Sozialversicherungsansprüche und schützen sich selbst umfassend. Entdecken Sie, wie Sie als Existenzgründer Ihre Sozialversicherungsbeiträge handhaben.

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Wie funktionieren die Sozialversicherungsbeiträge?

Als selbstständiger Unternehmer bezahlen Sie ebenso wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge, mit denen Sie Sozialversicherungsansprüche aufbauen:

  • Familienleistungen (einschließlich Geburtsprämie und Kindergeld)
  • Pension
  • Rückerstattung der medizinischen Versorgung
  • Leistung bei Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit
  • Leistung im Konkursfall

Der Fiskus betrachtet Sozialversicherungsbeiträge als steuerlich abzugsfähige Werbungskosten. Sie sollten sie deshalb unbedingt im Rahmen Ihrer steuerlichen Optimierung als Werbungskosten geltend machen.

Ihre Sozialversicherungsbeiträge entrichten Sie alle 3 Monate an Ihre Sozialversicherungskasse, die den Betrag ihrerseits an die Behörden weiterleitet.

Solch eine Sozialversicherungskasse berechnet Ihre Sozialversicherungsbeiträge auf der Basis Ihrer Einkünfte und berät Sie bei Bedarf.

Wann entrichten Sie die Sozialversicherungsbeiträge?

Sie entrichten Ihre Sozialversicherungsbeiträge jedes Quartal. Die Steuerquartale beginnen jedes Jahr am 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober.

Der gesamte Vorgang läuft so ab:

  • Zu Beginn jedes Quartals erhalten Sie von der Sozialversicherungskasse eine Abrechnung auf der Grundlage Ihrer vorläufigen Berechnung.
  • Als Unternehmer haben Sie bis zum Ende des laufenden Quartals Zeit, den vollen Betrag auf das Konto Ihrer Sozialversicherungskasse zu überweisen.
  • Sie haben auch die Möglichkeit, eine automatische Zahlung per Lastschrift einzurichten.
  • Wenn Sie die Sozialversicherungsbeiträge nicht rechtzeitig entrichten, ist jede Sozialversicherungskasse gesetzlich verpflichtet, am Ende des Quartals einen Zuschlag von 3 % zu erheben.
  • Wenn Sie bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres nicht gezahlt haben, wird ein Zuschlag von 7 % erhoben.

Wie ist das bei Existenzgründern?

Als Existenzgründer können Sie noch kein Einkommen vorweisen, auf das Ihre Sozialversicherungskasse Ihre Beiträge berechnen kann. In diesem Fall bezahlen Sie vorläufige Beiträge – einen gesetzlichen Mindestbeitrag, berechnet auf ein pauschales Jahreseinkommen von 16.861.46 €.

Nach 2 Jahren ist das tatsächliche Einkommen bekannt und Ihre Sozialversicherungskasse berechnet Ihre Sozialversicherungsbeiträge neu.  

  • Zu viel entrichtet? Dann wird Ihnen der Unterschied selbstverständlich erstattet.
  • Ist Ihr Einkommen höher als die Berechnungsbasis? Dann bezahlen Sie einen zusätzlichen Betrag.

Übrigens können Sie den Betrag Ihrer vorläufigen Sozialversicherungsbeiträge an Ihr erwartetes Einkommen anpassen lassen, wenn es höher als Ihr pauschales Jahreseinkommen ist. So vermeiden Sie später unangenehme Überraschungen in Form einer hohen Abrechnung.

Niedrigere Mindestbeiträge für Existenzgründer (Existenzgründerrabatt)

Der Existenzgründerrabatt ist eine Unterstützungsmaßnahme der Regierung, wodurch manche beginnende Selbstständige für eine Senkung ihrer Sozialversicherungsbeiträge in Betracht kommen.

Sie kommen für den Existenzgründerrabatt infrage, wenn Sie ein sogenannter Primostarter sind, auf den eines der folgenden Szenarien zutrifft:

  • Sie beginnen als Selbstständiger im Hauptberuf und waren in den 20 Monaten vor Ihrem Start in keinerlei Weise hauptberuflich selbstständig.
  • Nach einer selbstständigen Nebentätigkeit oder Arbeit als Student-Selbstständiger werden Sie hauptberuflich selbstständig.
  • Sie nehmen Ihre hauptberufliche Selbstständigkeit wieder auf, nachdem Sie mindestens zwei Quartale mit Gleichsetzung wegen Krankheit arbeitsunfähig oder invalide waren.
  • Als Primostarter zahlen sie die ersten 4 Quartale nach Ihrem Start niedrigere Beiträge. Diese Beiträge berechnet Ihre Sozialversicherungskasse aufgrund eines geschätzten Einkommens von 8.707.35€: ein Beitrag von 464,55 € im Quartal (anstelle von 899,58 €)
  • 20,5 % auf Einkünfte über den geschätzten 8.707.35€

Sprechen Sie also unbedingt mit Ihrer Sozialversicherungskasse, wenn Sie glauben, ein Primostarter zu sein. Haben Sie keinen Existenzgründerrabatt beantragt? Den erhalten Sie trotzdem automatisch, sobald Ihr definitives Einkommen bekannt ist, dann allerdings mit etwas Verzögerung. Warten Sie deshalb nicht.

Als Selbstständiger in Nebentätigkeit müssen Sie keine Beiträge entrichten, wenn Ihr Jahreseinkommen unter 1.865,45€ liegt. Sie müssen auch keinen Mindestbeitrag zahlen.

Sehen Sie sich die aktuellen Tarife an.

Entdecken Sie die aktuellen Tarife in dieser praktischen Tabelle im pdf-Format.

Wer zahlt Sozialversicherungsbeiträge?

Grundsätzlich zahlen alle als selbstständige Unternehmer Tätigen Sozialversicherungsbeiträge. Die Berechnung selbst hängt von Ihrem Statut als Selbstständiger ab.

Statut 

Beschreibung 

Einzelunternehmen
  • Als Selbstständiger mit einem Einzelunternehmen müssen Sie vor der offiziellen Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit einer Sozialversicherungskasse beitreten.
  • Ihre Sozialversicherungskasse hilft Ihnen, in Erwartung Ihres tatsächlichen Einkommens vorläufige Beiträge zu berechnen.
Gesellschaft
  • Die Gesellschaftsbevollmächtigten entrichten Sozialversicherungsbeiträge über ihre Sozialversicherungskasse.
  • Die Gesellschaft zahlt Gesellschaftsbeiträge.

Helfer 

Ein Helfer ist jemand, der Sie in Ihrem Einzelunternehmen unterstützt oder vertritt. Ab dem 1. Januar des Jahres, in dem der Helfer 20 Jahre alt wird, muss er einer Sozialversicherungskasse beitreten, oder früher, wenn er bereits verheiratet ist. 

Bestimmte Kategorien von Helfern erhalten eine Befreiung:

  • Helfer, die Sie weniger als 90 Tage pro Jahr in Ihrem Unternehmen unterstützen
  • Helfer, die Ihnen nicht regelmäßig helfen
  • Studenten, die noch Anspruch auf Kindergeld haben

Mitarbeitende Partner

Mitarbeitende Partner fallen unter das sogenannte Maxi-Statut, das ihnen volle soziale Rechte einräumt.

Nur ein mitarbeitender Ehepartner, der vor dem 1. Januar 1956 geboren ist, kann sich für einen eingeschränkten Sozialstatus entscheiden, der nur einen Anspruch auf eine Arbeitsunfähigkeitsleistung gewährt.

Aufschub, Befreiung oder ermäßigte Beiträge bei Schwierigkeiten

Sind Sie aufgrund widriger Umstände nicht in der Lage, Ihre Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen? Dann wenden Sie sich am besten so schnell wie möglich an Ihre Sozialversicherungskasse. Je nach Ihrer Situation sind verschiedene Lösungen möglich:

  • Ermäßigte vorläufige Beiträge aufgrund eines geringeren Einkommens als erwartet.
  • In Abstimmung mit dem Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige (LISVS) wird ein einvernehmlicher Bereinigungsplan zur Tilgung Ihrer Schulden in Raten aufgestellt.
  • Beitragsbefreiung bei unerwarteten Vorfällen wie einer ernsten Krankheit, einem Brand in Ihrer Firma oder einer Wirtschaftskrise.
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