Wählen Sie in der nachfolgenden Liste Ihre Tätigkeit aus. Dann wissen Sie sofort, inwiefern das Sozialstatut eines Selbstständigen für Sie gilt.
Üben Sie neben Ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen anderen Beruf aus? Dann sind Sie Selbstständiger im Hauptberuf und unterliegen dem Sozialstatut als Selbstständiger.
Sie arbeiten mindestens die Hälfte der Zeit als Angestellter oder sind Lehrer mit einer Stundenregelung von mindestens 6/10? Dann sind Sie Selbstständiger im Nebenberuf. Und unterliegen teilweise dem Sozialstatut als Selbstständiger. Sie müssen geringere Sozialversicherungsbeiträge bezahlen.
Rechtlich gesehen ist jeder arbeitende Teilhaber oder Mandatar ein Selbstständiger. Auch wenn Sie als Mandatar nichts verdienen, unterliegen Sie dem Sozialstatut als Selbstständiger.
Die einzige Ausnahme: Rentner, unbezahlte Mandatare unterliegen nicht dem Sozialstatut als Selbstständiger.
Darüber hinaus muss auch Ihr Unternehmen bei einer Sozialversicherungskasse angeschlossen sein und Jahresbeiträge bezahlen. Personenunternehmen, kommerzielle Unternehmen und Handwerksunternehmen sind drei Jahre von dieser Verpflichtung befreit. Dafür müssen sie jedoch eine eidesstattliche Erklärung ablegen.
Helfen oder vertreten Sie regelmäßig einen Selbstständigen, ohne dass Sie einen Arbeitsvertrag unterzeichnet haben? Dann unterliegen Sie dem Sozialstatut als Selbstständiger, ausgenommen ist die Konkursversicherung.
Ausnahmen: Sie werden in diesem Jahr höchstens 19 Jahre alt oder helfen weniger als neunzig Tage pro Jahr oder Sie sind Student und erhalten Kindergeld.
Sind Sie verheiratet oder wohnen Sie legitim mit Ihrem Partner zusammen? Dann werden Sie als mitarbeitender Ehepartner betrachtet.
Ausnahmen: Sie helfen weniger als neunzig Tage pro Jahr. Dann müssen Sie eine eidesstattliche Erklärung abgeben und diese per Einschreiben an die Sozialversicherungskasse Ihres Partners schicken. Auch wenn Ihr Partner Betriebsleiter ist oder wenn Sie vor 1956 geboren sind, unterliegen Sie nicht dem Sozialstatut eines Selbstständigen. Mitarbeitende Ehepartner, die vor 1956 geboren sind, unterliegen dem sogenannten Ministatut. Das sorgt lediglich für eine Arbeitsunfähigkeitsversicherung.
Auch das ist möglich! Wenn Sie Ihr Einkommen unter der gesetzlich vorgesehenen Grenze halten, kombinieren Sie eine (verminderte) Rentenauszahlung mit Ihren eigenen Einkünften.
Einkommensgrenzen:

